Leitsatz

Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.

 

Kommentar

  1. Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil v. 8. 3.2006, IX R 107/00).
  2. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen.

(BFH, Urteil v. 8.3.2006, IX R 78/01)

Problematik

In beiden Fällen hatte der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Im Verfahren IX R 107/00 verzichteten die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in einer notariell beurkundeten Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Ausgleich zahlte der Arbeitnehmer 16.500 DM an seine frühere Ehefrau. Im Verfahren IX R 78/01 hatten die Eheleute mehr als ein Jahr vor der Stellung des Scheidungsantrags in einer notariell beurkundeten Vereinbarung für den Fall der Scheidung jeglichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Als Gegenleistung hatte sich der Kläger gegenüber seiner Ehefrau zur Zahlung von 30.000 DM verpflichtet.

Entscheidung des BFH

In beiden Entscheidungen ließ der BFH die Ausgleichszahlungen zum Werbungskostenabzug zu, da sie geleistet wurden, um nach der Pensionierung weiterhin in den Genuss ungekürzter Versorgungsbezüge zu gelangen.

Konsequenzen für die Praxis

Bereits mit BMF-Schreiben v. 20.7.1981 (BStBl 1981 I S. 567) hatte die Finanzverwaltung Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich Verpflichteten an seinen Arbeitgeber zur Abwendung späterer Pensionskürzungen als Werbungskosten anerkannt, weil sie den ungeschmälerten Zufluss der Versorgungsbezüge sicherstellen sollen. Nach der zutreffenden Sichtweise des BFH macht es keinen Unterschied, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen wieder auffüllt oder ob er sie – wie hier – durch entsprechende Zahlungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung von vornherein abwendet. Damit stehen Ausgleichszahlungen – ebenso wie auch Wiederauffüllungszahlungen – ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigem Arbeitslohn und sind als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar.

Anders verhält es sich bei Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich für seinen früheren Partner zur Begründung einer Rentenanwartschaft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Hier scheidet eine steuermindernde Berücksichtigung der Ausgleichszahlung aus, da die Rentenanwartschaft bereits bei Zahlung eine geldwerte Rechtsposition vermittelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.3.2006, IX R 107/00

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