Leitsatz

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), handelt es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es darum, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge steuerlich bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind. Einem Beamten wurde Sonderurlaub bis zum Beginn seines Ruhestands unter Fortzahlung von 70 % der ihm zuletzt zustehenden Besoldung gewährt. Voraussetzung dafür war, dass der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hatte, einen unwiderruflichen Antrag stellte, den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht hatte und verbindlich erklärte, die Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Finanzamt und FG lehnten den Abzug des Versorgungsfreibetrags ab.

Der BFH gab hingegen dem Arbeitnehmer Recht. Nach seiner Auffassung handelte sich zwar nicht um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, wohl aber um einen "gleichartigen Bezug" aus früheren Dienstleistungen. Entscheidend war, dass die von der "58er-Regelung" begünstigten Beamten auf Dauer von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden, also zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet waren.

 

Hinweis

Von den Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-Freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag steuerfrei. Da die Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge über einen Zeitraum von 35 Jahren erfolgt, verringert sich der Versorgungs-Freibetrag in Schritten von 1,6 % in den Jahren 2006 bis 2020 und in Schritten von 0,8 % in den Jahren 2021 bis 2040 von 40 % – höchstens 3000 EUR – in 2005 auf 0 % – höchstens 0 EUR – in 2040. Der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag wird nach den gleichen Regeln von 900 EUR in 2005 auf 0 EUR in 2040 gesenkt.

Beide stufenweisen Umstellungen werden nach dem sog. Kohortenprinzip durchgeführt, d.h. für den Bezieher von Versorgungsbezügen wird die Besteuerungssituation jeweils in dem Zustand "eingefroren", der im Jahr des Eintritts in die Pension vorgelegen hat. Der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungs-Freibetrag und der Zuschlagsbetrag bleiben also auf Dauer unverändert. Die Berechnung des Freibetrags nebst Zuschlag erfolgt nur einmal im Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Versorgungsbezügen. Der so ermittelte Wert wird vom Finanzamt festgehalten und ist bei allen Veranlagungen zugrunde zu legen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, bzw. das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.2.2009, VI R 50/07.

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