Leitsatz
Die Einbringung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft im Tausch gegen neue Anteile dieser Kapitalgesellschaft kann zu Buchwerten erfolgen. Dazu war aber erforderlich, dass der Buchwertansatz sowohl beim Einbringenden als auch beim Übernehmenden erfolgt – "doppelte Buchwertverknüpfung". Ob dieses Erfordernis mit EU-Recht vereinbar ist, hat nun der EuGH zu entscheiden.
Sachverhalt
Eine deutsche AG hat ihre Beteiligung an der deutschen C-GmbH in die französische C-S.A. gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht. Die Anteile der C-GmbH wurden von der C-S.A. in ihrer Bilanz nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem Verkehrswert angesetzt. Deshalb verweigerte das Finanzamt die Fortführung der Buchwerte und besteuerte einen Einbringungsgewinn.
Die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bzw. das BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268, in Tz. 23.10 verlangen für die Buchwertfortführung einen übereinstimmenden Wertansatz in der Bilanz des Einbringenden und des Übernehmenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die stillen Reserven in den Anteilen jedenfalls einmal besteuert werden. Obwohl diese doppelteBuchwertverknüpfung sowohl Inlands- als auch Auslandseinbringungen betrifft, könnte darin ein Verstoß gegen das EU-Recht gesehen werden.
Deshalb hat der BFH beschlossen, den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen und ihm folgende Rechtsfragenvorgelegt:
- Verstößt die deutsche Regelung, wonach für einen Anteilstausch für Gesellschaftsanteile zweier in der EU ansässigen Kapitalgesellschaften die Fortführung der Buchwerte nur möglich ist, wenn auch die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit den Buchwerten ansetzt, gegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Fusions-Richtlinie (AblEG – Nr. L 225, 1)?
- Widerspricht diese Regelung alternativ gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages in Art. 43 EG und Art. 56 EG (Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit), obwohl die doppelte Buchwertverknüpfung auch bei einer reinen Inlandseinbringung zu beachten ist?
Hinweis
Die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage ist für die Einbringung von Anteilen nach dem 12.12.2006 nicht mehr relevant. Denn der Gesetzgeber hat im aktuellen § 21 UmwStG i. d. F. des SEStEG die doppelte Buchwertverknüpfung wegen europarechtlicher Bedenken aufgegeben. Als Erfordernis für einen Buchwertansatz wird nun gefordert, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands durch den Anteilstausch nicht eingeschränkt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 7.3.2007, I R 25/05.