Leitsatz
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind.
Konsequenzen für die Praxis
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG schließt die Steuervergünstigung selbst bei Verfolgung gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke aus, wenn diese Zweckverfolgung zur Erbringung von Leistungen führt, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) vor, bleibt gem. § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt. Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist. Dementsprechend sind Tatbestandsmerkmale, die zu dieser Ausnahme führen, eng auszulegen.
"Verwaltungsleistungen für Dritte" erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 68 Nr. 2 AO. Als Zweckbetrieb gelten nach § 68 Nr. 2 AO, der der allgemeinen Regelung der Zweckbetriebe in § 65 AO als lex specialis vorgeht, "landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern (a) und andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien (b)".
Diese Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst ihrem Sinn und Zweck nach nur Einrichtungen, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte ausgestattet sind. Vor allem werden von § 68 Nr. 2 Buchst. b AO nur solche Einrichtungen umfasst, die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Das trifft auf reine Verwaltungstätigkeiten, die in dieser Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen, nicht zu. Ohne Bedeutung für die Beurteilung als Zweckbetrieb ist, ob die Leistungsempfänger ihrerseits begünstigt sind.
Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO setzt – kumulativ (!) – voraus, dass er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Sind die von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen Zwecke auch ohne steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 29.1.2009, V R 46/06, BFH/NV 2009 S. 867