Das steht im Urteil
Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.
Der Sachverhalt
Ein Immobilienmakler (A) hatte im Streitjahr (2000) u.a. positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt; der Überschuss aus der Vermietung von mehr als vierzig Objekten betrug 776.416 DM. Dagegen hatte A aus seiner Beteiligung an Devisenoptionsgeschäften erhebliche Verluste erlitten, die das Finanzamt den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG i.d.F. des Streitjahres) zuordnete. – Nach Ansicht des A hätten die Ergebnisse der Devisenoptionsgeschäfte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden müssen. Die Mittel, mit denen er diese Geschäfte unternommen habe, stammten aus den Vermietungseinnahmen. Die Finanzmittel seien dazu bestimmt gewesen, die mit den Vermietungseinkünften zusammenhängenden laufenden Kosten zu decken sowie die Anschaffung weiterer Vermietungsobjekte zu ermöglichen. Die Optionsverluste seien deshalb als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Die Meinung des BFH
Der BFH hat dies abgelehnt. Nach seiner Auffassung sind die Einkünfte des A aus den Devisenoptionsgeschäften als "sonstige Einkünfte" steuerbar und zwar – soweit sie eingeräumte Optionen betreffen – nach § 22 Nr. 3 EStG und – soweit sie sich auf erworbene Optionen beziehen – nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG. Die Devisenoptionsgeschäfte erfüllen nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stehen mit dieser Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Auch wenn A nur solche Mittel für seine Optionsgeschäfte einsetzte, die er aus der Vermietung seines Grundbesitzes einnahm, so kann diese Herkunft der Mittel einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ebenso wenig begründen wie die beabsichtigte Verwendung der mittels der Optionsgeschäfte eingenommenen Beträge zur Reinvestition in Vermietungsobjekte. Denn zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste tritt das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle. Aus Sicht der Vermietungstätigkeit stellt die Anlage der vereinnahmten Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte Einkommensverwendung dar, die nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam ist, weil dadurch wieder einer Einkunftsart zuzurechnende Einkünfte – hier solche aus sonstigen Einkünften – bezogen werden. – Die Verluste aus den Devisenoptionsgeschäften dürfen als "sonstige Einkünfte" nicht mit anderen Einkünften des A ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.9.2007, IX R 42/05