Rückforderung von Zuwendungen

Der Ehemann M nahm in der Zeit von 1993 bis 2003 umfangreiche Um- und Anbauten im Haus seiner Schwiegereltern vor, um Teile des Hauses als Ehewohnung zu nutzen. Den Sachaufwand beziffert er mit 297.000 EUR. Zudem habe er Arbeitsleistungen im Wert von 60.000 EUR erbracht. Im Jahr 2003 vereinbarten die Ehegatten rückwirkend für ihre Ehe Gütertrennung. Im gleichen Jahr trennten sie sich, wobei M aus der Ehewohnung auszog. 2008 wurden M und seine Ehefrau F geschieden. M zahlt an F keinen nachehelichen Unterhalt, trägt aber aufgrund einer Vereinbarung mit F weiterhin die Hälfte der für den Ausbau aufgenommenen Darlehen. Er verlangt von den Schwiegereltern als Kapitalausgleich den auf zehn Jahre hochgerechneten Mietwert des Ausbaus (ca. 85.000 EUR). Doch vor Gericht hatte er das Nachsehen.

Leihvertrag

Nach Ansicht des OLG Hamm kommen derzeit weder Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage noch aus Bereicherungsrecht in Betracht. Seinen Aufwendungen liege ein Leihvertrag zugrunde. Der Fortbestand der Ehe sei nicht Geschäftsgrundlage dieses Leihvertrags geworden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Schwiegereltern das Risiko des Fehlschlagens der Investitionen übernehmen wollten. Daher sei die Geschäftsgrundlage durch den Auszug des M auch nicht weggefallen. Ein Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung komme erst in Betracht, wenn auch F ausziehe oder S die teilweise Vermietung der Räume verweigerten. Das sei aber noch nicht der Fall.

Nutzungsentschädigung

Allerdings hat das Gericht einen Trost parat: M könne von F Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach §§ 745, 743 BGB verlangen. Denn er sei i. S. d. § 741 BGB Mitinhaber des Nutzungsrechts aus dem fortbestehenden Leihvertrag.

(OLG Hamm, Beschluss v. 6.12.2012, 1 UF 162/12, dazu Frank, FamRB 2013, S. 274; Beger-Oelschlegel, FamFR 2013, S. 307)

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