Leitsatz

Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstands durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

 

Sachverhalt

Der verstorbene Rechtsanwalt vermietete umsatzsteuerpflichtig an eine Rechtsanwaltsozietät, deren Gesellschafter er war, einen Pkw. Aus dessen Erwerb und dessen laufenden Kosten zog er den Vorsteuerabzug. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten Pkw dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Nach ihrer Auffassung sei sie durch den einmaligen Verkauf nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer geworden.

Der BFH hat entschieden, dass der Verkauf des Pkw durch die Erbengemeinschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Zwar wird der Erbe nicht allein durch Rechtsnachfolge "Unternehmer". Jedoch erlöschen Unternehmen und Unternehmereigenschaft erst, wenn der Unternehmer alle mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängenden Rechtsbeziehungen abgewickelt hat. Als Gesamtrechtsnachfolger hat der Erbe deshalb für die Abwicklung aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge zu sorgen und tritt als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein.

Veräußert der Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen der Liquidation einen dem ererbten Unternehmen zugeordneten Gegenstand, handelt er damit insoweit als Unternehmer und die Lieferung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Entgegen dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 11.1.2007, 6 K 1423/05) stellte die Pkw-Veräußerung keine Entnahme dar. Dies ist insoweit wichtig, weil die Entnahme eines vom Erblasser ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenstands nach § 3 Abs. 1b letzter Satz UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt, während die vom BFH angenommene Lieferung des nicht vorsteuerbelasteten Gegenstands der Umsatzsteuer unterliegt. Ungeklärt ist weiter die Behandlung des Vorgangs, wenn der Erbe den Gegenstand nicht veräußert, sondern selbst nutzt. Dann wäre zumindest die Entnahme nicht steuerbar, wenn aus dem Erwerb des Gegenstands beim Erblasser keine Vorsteuer möglich war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.01.2010, V R 24/07.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?