Probleme des Hinterliegers
Ein Verzicht auf das Notwegrecht kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit i. S. d. § 1018 BGB sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschied. Doch für die Wirksamkeit sind Feinheiten bei der Eintragung zu beachten:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers besitzt keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Die Rechtsvorgänger der Parteien hatten mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1960 zugunsten des klägerischen Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück der Beklagten vereinbart, wobei das Befahren mit Personenkraftwagen ausdrücklich nicht gestattet wurde. Der Kläger verlangt nun, dass die Beklagten mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger ihm und seinen Rechtsnachfolgern die Benutzung des Weges mit Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Notwegerente von 50 EUR jährlich gestatten. Die Beklagten tragen vor, der Rechtsvorgänger des Klägers habe auf das Notwegrecht verzichtet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Notweg für Pkw-Anfahrt
Auch der BGH geht davon aus, dass die Voraussetzungen für ein Notwegrecht des Klägers gemäß § 917 BGB vorliegen. Denn eine ordnungsmäßige Grundstücksnutzung i. S. d. Vorschrift setzt bei einem Wohngrundstück auch die Möglichkeit voraus, dieses mit einem Personenkraftwagen anzufahren, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht.
Verzicht auf Notweg?
Grundsätzlich kann der Berechtigte auf das Notwegrecht verzichten. Ein seitens des Klägers erklärter Verzicht liegt aber nicht vor. Ein schuldrechtlicher Verzicht seiner Rechtsvorgänger, der sich aus dem der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts zugrunde liegenden Schuldverhältnis ergeben kann, bindet wiederum den Kläger nicht. Eine dingliche und damit auch den Einzelrechtsnachfolger bindende Wirkung des Verzichts kann nur durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit erreicht werden. Ein sich aus dem Grundeigentum ergebendes Recht i. S. d. 3. Alternative des § 1018 BGB stellt auch das Notwegrecht gemäß § 917 BGB dar. Ein Verzicht auf das Notwegrecht kann daher Gegenstand einer Grunddienstbarkeit i. S. d. § 1018 BGB sein. Eine solche Grunddienstbarkeit ist – so der BGH – im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben. Für einen wirksamen Verzicht hätte es also der Eintragung des Verzichts im Grundbuch des klägerischen Grundstücks bedurft.
Keine Bindung der Rechtsnachfolger
Soweit sich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Notwegrechts auch auf die (Einzel-)Rechtsnachfolger der Parteien bezog, hat der BGH das Urteil abgeändert: Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.
(BGH, Urteil v. 7.3.2014, V ZR 137/13)