7100 (VGB 2000 - Wert 1914) Versicherte Gefahren und Schäden
7160 (VGB 2000 - Wert 1914) Überspannungsschäden durch Blitz
1. |
Abweichend von § 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. |
2. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7161 (VGB 2000 - Wert 1914) Einschluss von Nutzwärmeschäden
Abweichend von § 5 Nr. 6 a) VGB 2000 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.
7165 (VGB 2000 - Wert 1914) Fahrzeuganprall
1. |
In Erweiterung von § 4 Nr. 1 a) VGB 2000 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. |
2. |
Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden. |
7166 (VGB 2000 - Wert 1914) Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
1. |
In Erweiterung von § 6 Nr. 1 VGB 2000 gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. |
2. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2000 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert. |
7167 (VGB 2000 - Wert 1914) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1. |
In Erweiterung von § 6 VGB 2000 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. |
2. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7200 (VGB 2000 - Wert 1914) Versicherte Sachen
7260 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
1. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. |
2. |
Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. |
3. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7261 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
1. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt. |
2. |
Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. |
3. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7262 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
1. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. |
2. |
Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. |
3. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7263 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
1. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt. |
2. |
Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. |
3. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7264 (VGB 2000 - Wert 1914) Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile
1. |
In Erweiterung von § 1 Nr. 2 b) VGB 2000 sind Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert. |
2. |
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7265 (VGB 2000 - Wert 1914) Armaturen
1. |
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. |
2. |
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 1 VGB 2000 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. |
3. |
Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. |
7300 (VGB 2000 - Wert 191...
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