7100 (VGB 2000 - Wert 1914) Versicherte Gefahren und Schäden

7160 (VGB 2000 - Wert 1914) Überspannungsschäden durch Blitz

 

1.

Abweichend von § 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

 

2.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7161 (VGB 2000 - Wert 1914) Einschluss von Nutzwärmeschäden

Abweichend von § 5 Nr. 6 a) VGB 2000 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

7165 (VGB 2000 - Wert 1914) Fahrzeuganprall

 

1.

In Erweiterung von § 4 Nr. 1 a) VGB 2000 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

 

2.

Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden.

7166 (VGB 2000 - Wert 1914) Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes

 

1.

In Erweiterung von § 6 Nr. 1 VGB 2000 gilt als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

 

2.

In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2000 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.

7167 (VGB 2000 - Wert 1914) Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

 

1.

In Erweiterung von § 6 VGB 2000 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

 

2.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7200 (VGB 2000 - Wert 1914) Versicherte Sachen

7260 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück

 

1.

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

 

2.

Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

 

3.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7261 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks

 

1.

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt.

 

2.

Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

 

3.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7262 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück

 

1.

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

 

2.

Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

 

3.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7263 (VGB 2000 - Wert 1914) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks

 

1.

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VGB 2000 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt.

 

2.

Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

 

3.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7264 (VGB 2000 - Wert 1914) Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile

 

1.

In Erweiterung von § 1 Nr. 2 b) VGB 2000 sind Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert.

 

2.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7265 (VGB 2000 - Wert 1914) Armaturen

 

1.

In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

 

2.

Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 1 VGB 2000 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

 

3.

Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7300 (VGB 2000 - Wert 191...

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