1.

Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

 

2.

Für die Verzinsung gilt:

 

a)

Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

 

b)

Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung (siehe § 25 Nr. 10) ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen nach § 25 Nr. 10 nachgewiesen hat.

 

c)

Der Zinssatz liegt x Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens x Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.

 

d)

Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

 

3.

Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) und b) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

 

4.

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

 

a)

Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,

 

b)

gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

 

5.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits.

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