3. |
Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) und b) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. |
4. |
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
|
5. |
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits. |
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