1.

Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

 

2.

Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung (siehe § 9 Nr. 2). Die Versicherungssumme wird gemäß § 13 Nr. 1 angepasst.

 

3.

Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von x Prozent.

 

4.

Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).

 

5.

Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.

 

6.

Ist die Entschädigung gemäß § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.

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