1. |
Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. |
3. |
Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von x Prozent. |
5. |
Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. |
6. |
Ist die Entschädigung gemäß § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. |
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