Leitsatz
Videoüberwachung eines oberirdischen Kfz-Stellplatzes (Sondernutzungsrecht) selbst bei Vandalismusvorfällen eingeschränkt
Normenkette
§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB; § 6b BDSG
Kommentar
Die über einen längeren Zeitraum mit der Möglichkeit dauernder Beobachtung und Weiterverwendung der gespeicherten Bilder erfolgte gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche durch einen sondernutzungsberechtigten Stellplatzeigentümer zum Zweck der Dokumentation etwaiger Sachbeschädigungen seines Kraftfahrzeugs stellt eine zu unterlassende, unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar, die den überwachten Teil auf dem Weg zu ihrem Wohnungseigentum notwendigerweise begehen müssen (vgl. auch OLG München v. 11.3.2005, 32 Wx 002/05, NZM 2005, 668 sowie BayObLG v. 27.10.2004, 2Z BR 124/04, NZM 2005, 107).
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, 3 Wx 199/06OLG Düsseldorf v. 5.1.2007, I-3 Wx 199/06, NZM 5/2007, 166 = ZMR 4/2007, 290
Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen