Leitsatz

Videoüberwachung eines oberirdischen Kfz-Stellplatzes (Sondernutzungsrecht) selbst bei Vandalismusvorfällen eingeschränkt

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB; § 6b BDSG

 

Kommentar

Die über einen längeren Zeitraum mit der Möglichkeit dauernder Beobachtung und Weiterverwendung der gespeicherten Bilder erfolgte gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche durch einen sondernutzungsberechtigten Stellplatzeigentümer zum Zweck der Dokumentation etwaiger Sachbeschädigungen seines Kraftfahrzeugs stellt eine zu unterlassende, unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar, die den überwachten Teil auf dem Weg zu ihrem Wohnungseigentum notwendigerweise begehen müssen (vgl. auch OLG München v. 11.3.2005, 32 Wx 002/05, NZM 2005, 668 sowie BayObLG v. 27.10.2004, 2Z BR 124/04, NZM 2005, 107).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, 3 Wx 199/06OLG Düsseldorf v. 5.1.2007, I-3 Wx 199/06, NZM 5/2007, 166 = ZMR 4/2007, 290

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