Leitsatz
Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus gepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.
Sachverhalt
Die aus A und B bestehende GbR betreibt ausschließlich auf gepachteten Flächen und in einem vom Ehemann der A gepachteten Stallgebäude eine Kälbermast. Bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1993 bezog das Finanzamt eine Teilfläche von 1 000 qm des im Eigentum des Ehemanns der A stehenden Grundstücks, auf dem sich das gepachtete Stallgebäude befindet, als "Eigentumsfläche" in den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR ein, ermittelte den Vergleichswert mit 0 DM und machte wegen eines Überbestands an Mastkälbern einen Viehzuschlag, den es unter Berücksichtigung der angepachteten Flächen ermittelte.
Entscheidung
Die von der GbR betriebene Kälbermast stellt einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, dessen Ertragswert durch ein vergleichendes Verfahren zu ermitteln ist. Die Kälbermast wird von einer eigenen Hofstelle der GbR aus betrieben, denn die vom Ehemann der A zugepachteten Flächen mit dem Stallgebäude sind der GbR als Eigenfläche zuzurechnen. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 6 i.V.m. § 26 BewG. Danach ist ein Grundstück, das im Alleineigentum eines Ehegatten steht, aber dem landwirtschaftlichen Betrieb einer GbR, an der nur der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist, dient, in den von der GbR unterhaltenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen.
Der Vergleichswert für diese Eigenfläche mit dem Stallgebäude ist mit 0 DM anzusetzen. Denn dieser Wert entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen. Eines gesonderten Ausweises des Vergleichswerts "null" im Bescheid bedarf es nicht. An einem Vergleichswert "null" können auch Zuschläge nach § 41 BewG gemacht werden. Bewirtschaftet ein Betriebsinhaber vom "Eigenland" aus Pachtflächen, dient ein sich ergebender Überbestand an Vieh nicht der Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen (Stückländerei), sondern allein der Eigenfläche, sodass ein aus dem Überbestand folgender Zuschlag in diesen Fällen am Vergleichswert der Eigenfläche zu machen ist. Bei der Ermittlung des Überbestands an Vieh waren alle von der GbR genutzten Flächen – Eigenland und gepachtete Flächen – zu berücksichtigen.
Praxishinweis
Eine andere Beurteilung hätte sich ergeben, wenn die GbR keine Eigenfläche gehabt hätte. Denn dann hätten die Pachtflächen sowie die dem Betrieb der GbR dienenden Betriebsmittel (und Gebäude) eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sodass der Viehbestand samt Überbestand im Einheitswert der Stückländerei und damit beim Verpächter zu erfassen gewesen wäre.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 14.5.2004, II R 50/01