Um Bevollmächtigter zu sein, ist es nicht erforderlich, volljährig zu sein. Im BGB ist dazu geregelt, dass die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§ 165 BGB).

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 7. Lebensjahrs (§ 106 BGB). Geschäftsunfähig ist u. a., wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB), also vor dem 7. Geburtstag.

Folge: Für eine wirksame Erteilung einer Vollmacht genügt, dass der Bevollmächtigte beschränkt geschäftsfähig ist. Nur Geschäftsunfähige können somit keine Vertreter sein!

 
Praxis-Beispiel

Minderjähriger Auszubildender

Vertreter einer Wohnungsbaugenossenschaft kann auch ein 17 Jahre alter Auszubildender sein, der für die Wohnungsnutzer in der Geschäftsstelle Bescheinigungen über das zu zahlende Nutzungsentgelt zur Beantragung von Wohngeld bei der Stadtverwaltung unterschreibt.

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