Auch im Bereich der WEG-Verwaltung können Wohnungseigentümer ein Interesse daran haben, Vollmachten zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu erteilen. Besondere Bedeutung hat hier die Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung.
Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung zur Erteilung von Vollmachten für die Wohnungseigentümerversammlung. Nach herrschender Meinung ist aber grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer berechtigt, Dritte zu bevollmächtigen, sie in der Wohnungseigentümerversammlung zu vertreten und dabei ihr Stimmrecht wahrzunehmen.[1]
Einschränkungen der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ergeben sich in der Praxis häufig in Gemeinschaftsordnungen (vertretungseinschränkende Klauseln). In Betracht kommen dabei insbesondere Regelungen, nach denen nur der Ehegatte, Kinder, ein anderer Wohnungseigentümer oder der Verwalter Bevollmächtigter sein können.[2]
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