Nachlassvollstreckung
Das Landgericht hatte die Schuldnerin verurteilt, "der Zahlung von 90.609,78 EUR … aus dem ungeteilten Nachlass der Erblasserin … auf das Treuhänderkonto des Klägers …. bei der Sparkasse S. zuzustimmen". Da die gesamte Erbmasse in Höhe von rund 314.000 EUR auf einem Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. angelegt ist, verlangte der Gläubiger unter Vorlage des Urteils Überweisung des entsprechenden Betrags auf sein Treuhandkonto. Dies verweigerte die Sparkasse V., weil sich die Abgabe einer solchen Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Urteil ergebe. Da die Schuldnerin sich weigerte, der Sparkasse V. gegenüber eine Zustimmung zur Überweisung in bestimmter Form von dem Tagesgeldkonto auf das Treuhandkonto des Gläubigers zu erklären, beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO wegen fehlender Mitwirkungshandlung der Schuldnerin.
Das Landgericht setzte antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR fest. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg.
Vollstreckung einer Willenserklärung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken kommt eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht in Betracht. Denn der Gläubiger hat ein Urteil erwirkt, welches auf Zustimmung zur Zahlung eines Betrags aus dem ungeteilten Nachlass auf sein Treuhandkonto gerichtet ist, also auf die Abgabe einer Willenserklärung. Ein solches Urteil ist nach § 894 ZPO zu vollstrecken, d. h. die Erklärung des Schuldners gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Auslegung
Allerdings kann nach § 894 ZPO nur dann vollstreckt werden, wenn die festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung hinreichend bestimmt ist. Ein solch bestimmter Inhalt muss durch Auslegung zu ermitteln sein, wobei dies auch unter Zuhilfenahme des Tatbestands und der Entscheidungsgründe erfolgen kann. Dazu genügt die Verurteilung nicht, alles dafür zu tun, dass ein bestimmter Betrag aus einer Vermögensmasse an den Kläger ausgezahlt wird, wenn nicht die Verurteilung zur Zustimmung der Überweisung von einem konkret genannten Konto auf ein anderes Konto erfolgt.
Titel nicht hinreichend bestimmt
Danach fehlt es auch vorliegend an der erforderlichen Bestimmtheit der titulierten Willenserklärung. Dem Urteil des Landgerichts ist nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit die Verpflichtung der Schuldnerin zu entnehmen, einer Überweisung in Höhe von 90.609,78 EUR nebst Zinsen vom Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. auf das Treuhandkonto des Gläubigers zuzustimmen. Das Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. ist nicht erwähnt. Vielmehr soll die Zahlung aus dem ungeteilten Nachlass erfolgen. Dass dieser dem Guthabenbetrag auf dem Tagesgeldkonto entspricht, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Keine spätere Heilung
Abschließend stellte das Gericht fest: Der Bestimmtheitsmangel einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung kann nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 ZPO geheilt werden.
(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014, 5 W 56/14)