WEG-Titel auf Rückbau
Einem in einem WEG-Verfahren erwirkten Titel auf Rückbau gegen einen Wohnungseigentümer steht ein Vollstreckungshindernis entgegen, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt ist. So jedenfalls befand das LG Itzehoe in folgendem Fall:
Teilveräußerung im laufenden Verfahren
Eine Wohnungseigentümerin wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen in Anspruch genommen. Während des Beschwerdeverfahrens erwarb ein Dritter – mit Genehmigung des Verwalters – einen 1/100stel Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum der beklagten Wohnungseigentümerin. Der Titel auf Rückbau richtet sich nur gegen die (ehemals alleinige) Wohnungseigentümerin. Der neue Miteigentümer hat der Vollstreckung widersprochen. Nachdem seine Beschwerde und die weitere Beschwerde erfolglos geblieben waren, beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO einen Kostenvorschuss zur Durchsetzung der Rückbaumaßnahme i. H. v. rund 300.000 EUR. Die Wohnungseigentümerin wandte ein, dass der Miteigentümer nicht verpflichtet sei, die Zwangsvollstreckung zu dulden, sodass ein Vollstreckungshindernis gegeben sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Duldungstitel gegen Miteigentümer nötig?
Das LG Itzehoe hält den Antrag auf Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO grundsätzlich für zulässig. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn im laufenden Rechtsstreit ein Dritter Miteigentümer des Sondereigentums geworden ist. Gegen den Miteigentümer richte sich weder der Leistungstitel der Vollstreckungsgläubigerin, noch könne der Gerichtsvollzieher gegen ihn nach § 892 ZPO (Duldung der Maßnahme) eingesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung sei bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Miteigentümer sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder die Vollstreckungsgläubigerin einen eigenen Duldungstitel gegen den Miteigentümer erwirkt.
Titel und teilweise Rechtsnachfolge
Hinweis: Nach § 265 ZPO kann die streitbefangene Sache während des Rechtsstreits veräußert werden. Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, § 325 ZPO. Doch auch die partielle Nachfolge in das Recht des Vorgängers ist Einzelrechtsnachfolge, sodass das Urteil vorliegend auch gegenüber dem teilweisen Einzelrechtsnachfolger Wirkung entfaltet. Das Gericht hätte deshalb vorliegend auch die Wirkung des Urteils gegenüber dem Erwerber des 1/100stel Miteigentumsanteils annehmen können.
(LG Itzehoe, Urteil v. 17.10.2014, 11 T 44/14, Bub/Bernhard, FD-MietR 2015, 367317)