Vollstreckung durch Zwangsmittel

Die Mieterin war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der klagenden Vermieterin verurteilt worden, die übernommene Betriebspflicht für die von ihr geführte Apotheke, welche sie einige Zeit zuvor geschlossen hatte, zu erfüllen. Da sie dieser Pflicht nicht freiwillig nachkam, wurde gegen sie ein Zwangsgeld verhängt. Ihre Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass sich die Vollstreckung einer Verurteilung zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht nach § 888 Abs. 1 ZPO richtet, weil eine nicht vertretbare Handlung eingefordert wird. Die entsprechende Vollstreckung scheidet nur dann aus, wenn die verlangte Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Er muss daher auch alles in seiner Macht Stehende tun, um notwendige Mitwirkungen zu erreichen. Dies hat die Schuldnerin zumindest im Hinblick auf die nach § 3 Nr. 4 ApG erforderliche Erlaubnis nicht vorgetragen. Auch die Behauptung, dass sie die erforderlichen Investitionen für die Umbauten zum Betrieb einer Apotheke nicht aufbringen kann, war nicht hinreichend substanziiert.

Fazit

Die Einhaltung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Betriebspflicht ist grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Eine solche Vollstreckung wird aber ausscheiden, wenn der Schuldner die für die von ihm verlangte Tätigkeit tatsächlich eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht erhalten kann, ihm also die Erfüllung unmöglich ist. Die Gründe hierfür sind unerheblich und erst im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung.

(OLG Hamburg, Beschluss v. 21.8.2013, 8 W 72/13, dazu NJW-Spezial 2014 S. 98)

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