Beschluss statt Urteil

Seit Inkrafttreten des FamFG endet für Neuverfahren die vertraute Entscheidungsform des Urteils, die beispielsweise in Güterrechtssachen maßgeblich war. Denn § 38 Abs. 1 FamFG – wie auch § 116 Abs. 1 FamFG speziell für Familiensachen – schreibt die Entscheidung durch Beschluss verbindlich für alle Endentscheidungen vor. Inhaltlich allerdings entspricht der Beschluss weitgehend dem Urteil.[1]

Wirksamkeit

In Familienstreitsachen werden die Entscheidungen erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit wird vom Gericht angeordnet.[2]

Ab diesem Zeitpunkt sind sie kraft Gesetzes vollstreckbar, ohne dass es einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung bedarf.[3] Die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile[4] sind nicht anwendbar.[5]

 
Hinweis

Voreilige Vollstreckung

Wirksamkeit tritt in Familienstreitsachen nur dann ein, wenn die Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet hat. Anderenfalls sind verfrüht getroffene Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Schuldners wieder aufzuheben. So hat beispielsweise das Grundbuchamt eine bereits eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen.[6]

Einstellung der Vollstreckung

Allerdings müssen auch die Interessen des Schuldners gewahrt werden, zumal das FamFG einen Regress für den Fall einer unberechtigten Vollstreckung (wie § 717 Abs. 2 ZPO) nicht vorsieht. So hat das Gericht auf Antrag die Vollstreckung wegen einer Geldforderung vor Rechtskraft in der Entscheidung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.[7]

 
Hinweis

Vollstreckungsschutzantrag

Streitig ist, ob für den Vollstreckungsschutzantrag in 2. Instanz bereits erforderlich ist, dass ein entsprechender Antrag in der Ausgangsinstanz gestellt wurde.[8] Daher sollte der Einstellungsantrag vorsorglich in der 1. Instanz gestellt werden.

Vollstreckungsklausel

Grundsätzlich ist für die Zwangsvollstreckung aus dem erlangten Titel eine Vollstreckungsklausel erforderlich.[9] Sie wird – auf Antrag des Gläubigers – auf eine Ausfertigung des Titels gesetzt, die dann die sog. vollstreckbare Ausfertigung darstellt. Dies gilt auch für nach der ZPO zu vollstreckende Familienstreitsachen.

Zustellung

Durch die Titelzustellung wird auch in der Zwangsvollstreckung das rechtliche Gehör des Schuldners gesichert.[10] Außerdem kommt dieser dritten (allgemeinen) Vollstreckungsvoraussetzung Warnfunktion zu, denn sie verschafft dem Schuldner die Möglichkeit die drohende Vollstreckung doch noch abzuwenden. Der Vollstreckungstitel kann auch im Parteibetrieb zugestellt werden.[11]

 
Wichtig

Anwaltszwang beachten!

Der Anwaltszwang in einer Familienstreitsache nach § 114 FamFG betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach § 120 FamFG, § 888 ZPO. Daher kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Das vom Schuldner persönlich erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.[12]

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