Zuweisung an einen Partner
Auch die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG oder § 1361b BGB oder eines entsprechenden Vergleichs wird nach den Vorschriften der ZPO vorgenommen. Auf Antrag hat der Gerichtsvollzieher den Täter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen und das Opfer in den Besitz einzuweisen.
Was bedeutet "Räumung"?
Die gerichtliche Entscheidung, die einen Ehegatten verpflichtet, dem anderen die Wohnung zu überlassen, stellt nach dem Wortsinn eigentlich einen hinreichenden Vollstreckungstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, weil in der maßgeblichen Vorschrift des § 885 Abs. 1 ZPO "überlassen" gleichwertig neben den Begriffen "herausgeben" und "räumen" genannt ist. Es handelt sich nicht um einen Räumungstitel im üblichen Sinn, denn auferlegt wird dem Überlassungsverpflichteten lediglich eine Abgabe des Besitzes, den er innehat, also eine Besitzaufgabe nebst dem Verlassen der Wohnung. Um die Überlassungsentscheidung vollstreckbar zu machen, muss allerdings nach h. M. die Pflicht zur Räumung der Wohnung ausdrücklich im Beschlusstenor (oder Vergleich) genannt sein, und zwar als Durchführungsanordnung nach § 209 Abs. 1 FamFG.
Das vermeintliche Erfordernis einer ergänzenden "Räumungsanordnung" beruht auf der verbreiteten Annahme, die Ehewohnung sei – wie zu Zeiten der alten Hausratsverordnung– dem Ehegatten "zuzuweisen". Ein Vollstreckungstitel, der die – eigentlich zu überlassende – Ehewohnung lediglich zuweist, wäre allerdings unzureichend.
Weigerung des Gerichtsvollziehers droht
Problematisch für den Gläubiger ist, dass die Vollstreckung eines Überlassungstitels ins Stocken geraten kann, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher infolge der gängigen Praxis sein Tätigwerden vom Vorliegen einer ausdrücklichen Räumungsanordnung abhängig macht. Vorsichtshalber sollte daher der Antragsteller bereits im Erkenntnisverfahren auf den Erlass einer solchen Anordnung bestehen. Diese umfasst freilich auch die Befugnis des Gerichtsvollziehers, bewegliche Gegenstände des Räumungsschuldners wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2- 4 ZPO). Um die drohende Entfernung von Haushaltsgegenständen zu vermeiden, bedarf es daher eines Ausschlusses der Anwendung von § 885 Abs. 2 – 4 ZPO.
"Titelverbrauch"
Grundsätzlich ist der Überlassungstitel nach vollständiger Durchführung der Besitzeinweisung"verbraucht". Eine Ausnahme besteht jedoch während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung: Hier ist die mehrfache Einweisung des Besitzes i. S. d. § 885 Abs. 1 ZPO zulässig. Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.
Vollstreckungsschutz
Durch die Verweisung des § 95 FamFG ist die Möglichkeit für den Schuldner eröffnet, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu suchen. Über diesen Vollstreckungsschutzantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht, nicht das Familiengericht.