Gegen die Rechtsordnung

Mancher Haus- oder Wohnungseigentümer will, wenn der bisherige Besitzer kein Besitzrecht (mehr) hat, die Räume rasch "leerbekommen" und dabei die kostspielige Räumung durch den Gerichtsvollzieher vermeiden. Doch die eigenmächtige Inbesitznahme eines Grundstücks durch einen Räumungsgläubiger bzw. Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht selten zur Folge, dass der frühere Besitzer später behauptet, bei der Räumungsmaßnahme seien wertvolle Sachen beschädigt oder abhandengekommen. Wer ist dann beweispflichtig?

Inventarliste bei Räumung

Insoweit entschied der BGH[1] bezüglich der Darlegungs- und Beweislast: Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.

Fazit: Kommt der Räumende der Inventarisierungsobliegenheit nicht nach, muss er fürchten, dass gegen ihn erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dabei liegt das Hauptproblem bei der Wertermittlung. Für den eigenmächtig Räumenden bleiben damit erhebliche Risiken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?