Zusammenfassung
Seit Inkrafttreten des FamFG im Jahr 2009 gelten neue Regeln für die freiwillige Gerichtsbarkeit (Grundbuchsachen!), vor allem aber für das Familienverfahrensrecht. Für Grundbesitzer von besonderem Interesse sind insoweit Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Streitigkeiten sowie der Nutzung des Familienheims.
Auch die Räumungsvollstreckung kann in vielfachen Situationen zum Problem werden – etwa als Vermieter gegen den Mieter, als Ersteigerer gegen den Schuldner oder im Rahmen der Wohnungszuweisung unter Ehegatten.
Das Thema "Vollstreckung" ist im FamFG schwerpunktmäßig in den §§ 86 ff. FamFG enthalten. Die Vollstreckung der Räumung erfolgt nach den Regeln der ZPO (§ 885).
1 Vollstreckung nach dem FamFG
1.1 Kompliziertes Gesetz
Unübersichtliche Regelung
Seit geraumer Zeit nun ist das FamFG in Kraft, doch die nötige Vertrautheit mit dem Gesetzeswerk vermag sich nur langsam einzustellen. Dies liegt zum einen an zahlreichen neuen Begrifflichkeiten, sicher aber auch an der nicht leicht zu durchschauenden Systematik des Gesetzes. Tatsächlich ersetzt das FamFG das bisherige FGG durch ein einheitliches Verfahrensrecht und fasst zudem das gesamte Verfahren in Familiensachen zusammen. Doch die grundsätzliche Beibehaltung zweier Verfahrensarten (Freiwillige Gerichtsbarkeit – ZPO) und mannigfache Verweisungen führen zu Unsicherheit.
Vollstreckung
Das Thema "Vollstreckung" ist im FamFG schwerpunktmäßig enthalten in §§ 86 ff. und gliedert sich wie folgt auf:
- §§ 86, 87 FamFG umfassen allgemeine Vorschriften.
- §§ 88 bis 94 FamFG betreffen die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs.
- §§ 95 bis 96a FamFG behandeln verbleibende Einzelfälle, die nach der ZPO vollstreckt werden.
Dabei geht es allerdings nur um Verfahrensgegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sog. fG-Sachen).
Abgrenzung
Soweit es hingegen Verfahren in Familienstreitsachen anbelangt, findet sich in § 120 Abs. 1 FamFG eine eigene Regelung: Hier erfolgt die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Familienstreitsachen sind gemäß § 112 FamFG Unterhaltsverfahren, Güterrechtsverfahren sowie sonstige Familiensachen, für die nach § 266 FamFG das "große Familiengericht" zuständig ist. Diese Verfahren bestimmen sich also wie bisher nach der ZPO allerdings mit einigen noch darzustellenden Abweichungen von §§ 704 ff. ZPO und mit den terminologischen "Klimmzügen" des § 113 Abs. 5 FamFG.
Weitere Regelungen
Daneben regelt § 35 FamFG die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen während des laufenden Erkenntnisverfahrens. § 110 FamFG befasst sich mit der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Auf eine nähere Darstellung dieser Bestimmungen soll hier verzichtet werden.
1.2 Vollstreckung in Familienstreitsachen
Beschluss statt Urteil
Seit Inkrafttreten des FamFG endet für Neuverfahren die vertraute Entscheidungsform des Urteils, die beispielsweise in Güterrechtssachen maßgeblich war. Denn § 38 Abs. 1 FamFG – wie auch § 116 Abs. 1 FamFG speziell für Familiensachen – schreibt die Entscheidung durch Beschluss verbindlich für alle Endentscheidungen vor. Inhaltlich allerdings entspricht der Beschluss weitgehend dem Urteil.
Wirksamkeit
In Familienstreitsachen werden die Entscheidungen erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit wird vom Gericht angeordnet.
Ab diesem Zeitpunkt sind sie kraft Gesetzes vollstreckbar, ohne dass es einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile sind nicht anwendbar.
Voreilige Vollstreckung
Wirksamkeit tritt in Familienstreitsachen nur dann ein, wenn die Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet hat. Anderenfalls sind verfrüht getroffene Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Schuldners wieder aufzuheben. So hat beispielsweise das Grundbuchamt eine bereits eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen.
Einstellung der Vollstreckung
Allerdings müssen auch die Interessen des Schuldners gewahrt werden, zumal das FamFG einen Regress für den Fall einer unberechtigten Vollstreckung (wie § 717 Abs. 2 ZPO) nicht vorsieht. So hat das Gericht auf Antrag die Vollstreckung wegen einer Geldforderung vor Rechtskraft in der Entscheidung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.