GbR in der Insolvenz
Im Jahr 2007 war der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GbR (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt, deren Gesellschafter – darunter der hier eingetragene Eigentümer – als solche im Grundbuch eingetragen waren. Die Gesellschafter der Schuldnerin – darunter der eingetragene Eigentümer – hatten im Jahr 1992 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" jeweils die Eintragung einer Grundschuld zugunsten einer Bank im Grundbuch ihres Grundstücks bewilligt und sich zugleich wegen der zugrunde liegenden Darlehensforderungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen aus den Niederschriften unterworfen. Der Notar erteilte der Bank jeweils eine 1. Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Im Jahr 2015 schrieb der Notar die Vollstreckungsklauseln unter Hinweis auf den Beschluss über die Verwalterbestellung und die beglaubigte Abschrift der Verwalterbestellung auf den Insolvenzverwalter um. Kurz darauf wurden die Urkunden nebst Rechtsnachfolgeklausel dem eingetragenen Eigentümer zugestellt. Später beantragte der Verwalter die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in dem Wohnungsgrundbuch. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen seien. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Nach Meinung des Kammergerichts liegen die zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Sicherungshypothek vor:
Umschreibung auf Verwalter
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 93 InsO. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gesellschaftsgläubigers sind dann nicht mehr möglich, auch wenn er bereits einen Titel gegen die Gesellschafter erstritten hat. Jedoch kann dieser Titel entsprechend § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.
Klausel ausreichend
Die dem Verwalter erteilten Klauseln weisen hierauf hin. Damit hat es sein Bewenden, so das Gericht. Nicht erforderlich seien Erörterungen über vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Rechtsübergänge von der ursprünglichen Gläubigerin auf andere Rechtsträger und die Bezeichnung entsprechender urkundlicher Nachweise bzw. die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge, § 727 Abs. 2 ZPO.
Sonderfall Insolvenz
Zwar sei dies bei mehrfacher Rechtsnachfolge regelmäßig notwendig, weil der Schuldner nur dann vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt werde, deren Voraussetzungen zu prüfen. Das sei im Rahmen des § 93 InsO jedoch anders. Denn der Insolvenzverwalter sei nicht Rechtsnachfolger des Gläubigers, sondern lediglich befugt, während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Forderungen gegen die Gesellschafter einzuziehen.
Folglich seien die Bedenken des Grundbuchamts im Hinblick auf die in § 798 ZPO geregelte Wartefrist von 2 Wochen unberechtigt.
Fazit
Ist dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf § 93 InsO, § 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, kann der Nachweis der Zustellung dieser Klausel nebst öffentlich beglaubigter Abschrift der Bestallungsurkunde zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ausreichend sein.
(KG, Beschluss v. 7.1.2016, 1 W 1039/15, NZI 2016 S. 191)