Alte Titel gültig

Mit Einführung des Euro-Bargelds am 1.1.2002 hat die DM auch ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel verloren. Gleichwohl kann aus den noch auf DM-Beträge lautenden Vollstreckungstiteln weiterhin die Vollstreckung betrieben werden, weil sie als auf Euro umgestellt gelten.[1]

Umrechnung erforderlich

Es ist dann Aufgabe des Vollstreckungsorgans (Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher, Grundbuchamt), die Umrechnung nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) vorzunehmen. Dabei wird der DM-Betrag durch 1,95583 geteilt und sodann auf 2 Stellen hinter dem Komma "kaufmännisch" gerundet; bis 4 wird abgerundet, ab 5 wird aufgerundet.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung

Ein Zahlungstitel über 45.000 DM ist jetzt in Höhe von 23.008,13 EUR vollstreckbar.

[1] Wax, NJW 2000 S. 488, 489; ausführlich Harnacke DGVZ 2001 S. 99, 102 m. w. N.

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