Klausel erforderlich

Aus einem Vollstreckungstitel kann nur vollstreckt werden, wenn die entsprechende Ausfertigung (amtliche Abschrift) mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Sie gibt gewissermaßen den "Startschuss" für die Vollstreckung und hat folgenden Wortlaut[1]:

Inhalt

"Vorstehende Ausfertigung wird dem… (Bezeichnung des Gläubigers) zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt."

Sie trägt die Überschrift "Vollstreckbare Ausfertigung" und muss mit Unterschrift und Siegel versehen sein.

Ausnahmen

Keiner Klausel bedürfen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen nach dem FamFG, ferner der Räumungsbeschluss und die Besitzverschaffungsanordnung in der Zwangsverwaltung.[2]

Tod des Schuldners

Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.[3] Hierfür bedarf es keiner Klausel gegen den Erben.[4]

[4] LG Meiningen, Beschluss v. 14.11.2006, 4 T 278/06, RPfleger 2007 S. 217.

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