Rechtsnachfolge

Sollte vor Erfüllung des Anspruchs auf der Gläubiger- oder Schuldnerseite ein Wechsel eintreten (durch Tod, Vermögensübernahme, Forderungsabtretung), muss die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umschreibungserfordernis

Die Erblasserin hatte einen Mietrechtsstreit gewonnen. Nach ihrem Tod hat die Tochter als Alleinerbin die Festsetzung der entstandenen Kosten beantragt und insoweit eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt. Doch ihr Kostenfestsetzungsantrag blieb ohne Erfolg.

Der BGH[2] entschied: Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Wechsel im Vollstreckungsverfahren

Diese Regeln gelten auch dann, wenn "im Fluss die Pferde gewechselt" werden: Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Gläubigerseite während des Vollstreckungsverfahrens darf die Zwangsvollstreckung nur fortgesetzt werden, wenn dem Schuldner eine Ausfertigung des Titels mit qualifizierter Klausel gemäß § 727 ZPO zugestellt worden ist.[3]

Grundschuld

Sieht sich ein Grundschuldgläubiger nach der Veräußerung des Grundstücks und erfolgter Grundbuchberichtigung einem neuen Grundstückseigentümer gegenüber, ist nach überwiegender Auffassung sein gegen den vormals eingetragenen Eigentümer bestehender Titel nicht unbrauchbar: Eine Klauselumschreibung entsprechend § 727 ZPO ist möglich.[4] Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.[5]

Die Zustellung der eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nachweisenden Urkunde ist bei Grundpfandrechten mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß § 799 ZPO zur Zwangsvollstreckung regelmäßig entbehrlich.[6]

Notarielle Urkunde

Der Rechtsnachfolger des in einer notariellen Urkunde genannten Gläubigers benötigt eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig[7] ist oder durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.[8] Diese Klausel und – bei fehlender Offenkundigkeit – die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden.[9]

Hat sich der Grundstückseigentümer bezüglich eines Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (§ 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann der Berechtigte der Unterwerfungserklärung grundsätzlich auch gegen einen Rechtsnachfolger des Eigentümers vollstrecken. Es bedarf dann einer Rechtsnachfolgeklausel.[10]

[1] § 727 ZPO; ausführlich dazu Winkler, RNotZ 2019, S. 117; Everts, DNotZ 2011, S. 724; Kesseler, WM 2011, S. 486.
[4] So OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.1998, 15 W 305/98, NJW 1999 S. 1038; eingehend Everts, NJW 2011, S. 567.
[8] § 727 Abs. 1 ZPO. Zur Grundschuldurkunde mit titelerweiternder Klausel bei nachrangigem Nießbrauch vgl. BGH, Beschluss v. 26.3.2014, V ZB 140/13, NJW 2014 S. 1740.

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