Rz. 1
Die Genossenschaft hat als ›wirtschaftlicher Verein‹ (vgl. § 1 RN 3) gem. § 31 BGB gegenüber Dritten für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer ›verfassungsmäßig berufenen Vertreter‹ (Repräsentanten) ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen. Dies folgt notwendig aus dem Umstand, dass die Handlungsfähigkeit der eG ausschließlich auf den Willensakten ihrer Vorstandsmitglieder beruht. Deren Handlungen sind daher dem Verband als ›eigene‹ zuzurechnen. Die Einstandspflicht gilt zunächst für alle Vorstandsmitglieder, gleichgültig ob diese haupt- oder nebenamtlich, als ›stellvertretende‹ Vorstandsmitglieder (§ 35), besoldet oder unbesoldet tätig sind, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Anstellungsvertrags oder des Bestellungsakts. Sie betrifft folglich auch ›faktische Organwalter‹ (vgl. § 24 RN 29 f.). Die Haftung erfasst darüber hinaus auch Handlungen der Liquidatoren (§ 83) sowie des Insolvenzverwalters (Karsten Schmidt, KTS 1985, S. 345 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH schließt die Zurechnungsnorm zudem solche leitende Angestellte ein, denen im Organisationsgefüge der Genossenschaft ›bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind‹, so dass sie ›die juristische Person auf diese Weise repräsentieren‹ (BGHZ 49, S. 19 ff., 21). Dies betrifft sowohl ›angestellte‹ Geschäftsführer wie Niederlassungsleiter (BGH NJW 1977, S. 2259 f.), auch wenn deren Amt keine Grundlage in der Satzung findet. Demgegenüber bestimmt sich die Haftung für sonstige Hilfspersonen (Arbeitnehmer und außenstehende Dritte) nach §§ 278, 831 BGB, § 9 UWG.
Rz. 2
Voraussetzung ist hierbei, dass die Vorstandsmitglieder und sonstigen ›Repräsentanten‹ innerhalb ihres satzungsmäßigen Wirkungsbereichs tätig werden. Auf die statuarische oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (§ 25; § 22 Abs. 2 MusterS) kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise die Handlung des Vertreters im Zusammenhang seines Tätigkeitsbereichs bewegt. Ist dies der Fall, so haftet die Genossenschaft auch dann, wenn er seine Befugnisse bewusst überschreitet. Dabei ist maßgeblich auf die Erkennbarkeit des Vertreterhandelns im Außenverhältnis abzustellen (BGH NJW 1977, S. 2259 f.; BGH NJW 1980, S. 115 ff.).
Rz. 3
Die Haftung der Genossenschaft tritt insofern neben eine mögliche (deliktische) Eigenhaftung der Repräsentanten selbst. Deren Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten bleibt folglich unberührt. Die eG und deren verfassungsmäßige Vertreter haften insofern als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Der interne Schadensausgleich bestimmt sich nach § 426 BGB, § 34 GenG. Die Genossenschaft kann folglich im Regelfall gem. § 34 Abs. 2 von ihrem Vorstandsmitglied Erstattung des Schadens verlangen, den sie Dritten aufgrund der schädigenden Handlung ihres Vorstandsmitglieds erstatten musste (vgl. § 34 RN 38 ff.).