Leitsatz
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.
Sachverhalt
Die als Ehegatten zusammenveranlagten Landwirte erfassten den Mietwert der eigengenutzten Wohnung bis zum 31.12.1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermitteln sie für das Normal-Wirtschaftsjahr seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1998/99 nach § 4 Abs. 3 EStG. Im November und Dezember 1998 erneuerten sie die Heizungsanlage der Wohnung, überwiesen den Betrag auf Rechnung vom 22.12.1998 am 5.1.1999 und buchten ihn als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/99. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil der Betrag erst nach Ablauf der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. abgeflossen sei. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung am 31.12.1998 gehörte die Wohnung zum notwendigen Betriebsvermögen, so dass bis dahin dem Ansatz fiktiver Mieteinnahmen alle wohnungsbedingten Aufwendungen als Betriebsausgaben gegenüberzustellen sind[1]. Danach sind alle bis zu diesem Stichtag entstandenen tatsächlichen Aufwendungen – unabhängig von der gegebenenfalls später erfolgten Zahlung – als noch durch den Betrieb veranlasst anzusehen[2].
Praxishinweis
Laut BMF[3] sind Aufwendungen infolge von vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für eigengenutzte Wohnungen durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen. Abweichend von der BFH-Entscheidung soll dies allerdings bei tatsächlicher Zahlung nach dem Stichtag nicht mehr gelten. Dies ist mit der Rechtsprechung des BFH unvereinbar, nach der es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang zwischen tatsächlichem Aufwand einerseits und Einkünfteerzielung anderseits ankommt, nicht aber auf den gegebenenfalls nach Wegfall der Einkünfteerzielung erfolgenden Abfluss der für den getätigten Aufwand zu leistenden Zahlungen[4].
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.02.2003, IV R 12/01
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