Leitsatz

Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BMF-Schreiben vom 10.12.1996, IV B 3 – S 2253 – 99/96, BStBl I 1996, S. 1440).

 

Sachverhalt

Eine GbR beabsichtigte, auf einem städtischen Grundstück eine Sporthalle zu errichten und an die Stadt zu vermieten. Hierzu bestellte ihr die Stadt ein Erbbaurecht auf 99 Jahre. Auf Verlangen der Stadt musste die GbR die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag (568000 DM) vorauszahlen. Im Gegenzug sparte die GbR jährliche Zinserhöhungen. Die vorausgezahlten Erbbauzinsen machte die GbR vergeblich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. FG und BFH gaben ihr Recht.

 

Entscheidung

Erbbauzinsen sind Werbungskosten, wenn sie – wie hier – durch die Vermietung des Grundstücks veranlasst sind. Die GbR musste sie aufwenden, um die zu errichtende Sporthalle an die Stadt vermieten zu können. Die Erbbauzinsen führen nicht zu Anschaffungskosten für das Erbbaurecht, sondern stellen ein Entgelt für die laufende Leistung des Grundstückseigentümers dar, die Nutzung und Bebauung des Grundstück zu dulden[1]. Sie sind damit ein Nutzungsentgelt. Daran ändert sich nichts, wenn sie in einem Betrag vorausgezahlt werden. Denn auch dann werden sie nicht geleistet, um das Recht zu erwerben, sondern um das Grundstück nutzen zu können. Der vorausgezahlte Betrag ist nach § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar. Umgekehrt muss aber auch der Grundstückseigentümer den vollen Betrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung der Steuer unterwerfen, wenn er – anders als die Stadt hier – steuerpflichtig ist.

 

Praxishinweis

Die gegenteilige Auffassung zu vorausgezahlten Erbbauzinsen vertritt das BMF[2] offenbar, weil beim Nießbrauch eine vergleichbare Rechtslage gilt. Das so zu verstehende BMF-Schreiben vom 15.11.1984[3] ist aber durch das BFH-Urteil vom 11.10.1983[4] widerlegt worden, wonach ein Nutzungsentgelt nicht zu Anschaffungskosten führt, wenn es vorausgezahlt wird. Das gilt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für jede Art von Nutzungsentgelt, seien es nun Erbbauzinsen oder aber ein (schuldrechtliches) Entgelt für die Einräumung des Nießbrauchrechts.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.9.2003, IX R 65/02

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