Günstiges Mediationsverfahren

Für den Fall, dass sich die Erben außergerichtlich nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen können, bietet das Gesetz in §§ 363 ff. FamFG ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zur Vermeidung eines zeit- und kostenaufwendigen sonstigen gerichtlichen Verfahrens an. Einen entsprechenden Antrag darf das Gericht nur unter engen Voraussetzungen zurückweisen, wie das OLG Schleswig entschied.

Amtsgericht weist Antrag ab

In dem zugrunde liegenden Fall konnten die zahlreichen Erben – Kinder und Enkel der Erblasser – keine Einigkeit über die Verteilung des Nachlasses erzielen. Ein Vorschlag der eingeschalteten Rechtsanwälte fand keine Gnade. Ein Erbe hatte bereits die Teilungsversteigerung bezüglich des Grundvermögens eingeleitet. Vor diesem Hintergrund hat eine Erbin den Antrag auf gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung gestellt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Doch die Beschwerde hatte Erfolg.

Erfolgreiche Beschwerde

Das OLG Schleswig weist darauf hin, dass das Gericht nach § 363 Abs. 1 FamFG auf Antrag zwischen den Beteiligten zu vermitteln "hat" (!). Der Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens könne nicht bereits dann abgelehnt werden, wenn zwischen den Parteien über die Erbauseinandersetzung bereits Streit herrsche und einzelne Beteiligte schriftsätzlich vorab erklärten, dieses Verfahren nicht zu wollen. Das – so das Gericht – gilt jedenfalls dann, wenn sich die Streitigkeiten nicht so verdichtet haben, dass ein eingeleitetes Vermittlungsverfahren sogleich zwingend auszusetzen wäre, weil eine gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsfrage herbeigeführt werden muss.

(OLG Schleswig, Beschluss v. 24.1.2013, 3 Wx 117/12, NJW-RR 2013 S. 844)

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