Leitsatz
Die Klägerin war eine Verlagsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die S-GmbH (S) war (Organschaft lag unstreitig nicht vor). Sie stellte im Zusammenwirken mit einem Verein (e.V.) eine Schriftenreihe her und vertrieb sie. Vereinbarungsgemäß stellte der Verein der Klägerin fachliche Beratung und Unterstützung bei allen von ihr im Auftrag der S als Herausgeberin verlegten Publikationen und Druckerzeugnissen zur Verfügung, hatte dafür den redaktionellen Teil zu liefern und war für die Text- und Bildbeiträge i.S.d. Presserechts verantwortlich. Als Entgelt war die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an den Verein vereinbart.
Die Klägerin war berechtigt, bei der Werbung von Anzeigenkunden, auf den Anzeigenauftragsformularen sowie den Publikationen und Druckerzeugnissen den Namen und das Logo des Vereins mit dem Hinweis "in Zusammenarbeit mit …" zu benutzen.
Das Finanzamt meinte, die Klägerin sei von der S mit der Herstellung und dem Vertrieb sowie der Anzeigenwerbung für die Schriftenreihe beauftragt worden. Sie erhalte für ihre Tätigkeit von der S zwar keine Zahlungen; diese dulde aber, dass die Klägerin die Broschüren für eigene Rechnung mit Werbung von Anzeigenkunden versehe. Die Herstellung und der Vertrieb der Schriftenreihe stelle einen tauschähnlichen Umsatz zwischen der Klägerin und der S dar, bei dem der Herstellung und dem Vertrieb durch die Klägerin die Einräumung der Möglichkeit durch S, Werbekunden zu akquirieren und die Druckerzeugnisse mit der Fremdwerbung zu versehen, als Gegenleistung gegenüberstehe. Insoweit seien die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG zu schätzen.
Das FG bestätigte die Steuerfestsetzung.
Der BFH hob (glücklicherweise) die Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Denn für dessen Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes fehlten Feststellungen, ob der Klägerin von der S ein Recht, auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Anzeigenkunden für die Schriftenreihe akquirieren zu dürfen, überlassen worden ist.
Vielmehr lieferte – wie vereinbart – der Verein und nicht die S der Klägerin den redaktionellen Teil für alle von der Klägerin im Auftrag der S verlegten Publikationen und Druckerzeugnisse. Der Verein erbrachte auch die anderen (Beratungs- und Ermächtigungs-)Leistungen an die Klägerin. Dies spricht dafür, dass die Rechte an den erstellten Artikeln, Text- oder Bildbeiträgen zunächst dem Verein zustanden und die Verwertungsrechte von dem Verein auf die Klägerin übergingen, für die sie vereinbarungsgemäß dem Verein ein Entgelt entrichtete.
Fazit: Man kann nur hoffen, dass die (wohl nur ergebnisorientierte) Auffassung von Finanzamt und FG ein Einzelfall bleibt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 10.7.2012, XI R 31/10, BFH/NV 2013 S. 95