Leitsatz

  1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an BFH-Urteile vom 21.4.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, S. 694; vom 16.5.2001, I R 47/00, BStBl II 2002, S. 846 = INF 2001, S. 635).
  2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (gegebenenfalls fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.
  3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl I 1999, S. 1076, Tz. 4.3.5).
  4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.
 

Sachverhalt

Ein Unternehmer mit Wohnung und Büro in Deutschland wirkte am Aufbau des Luxemburger Telefonnetzes mit, indem er im Auftrag der Telefongesellschaft Hausanschlüsse herstellte. Er arbeitete während des gesamten Jahres in Luxemburg und kehrte nur an den Wochenenden nach Hause zurück. Der Unternehmer machte geltend, seine Einkünfte dürften nur in Luxemburg besteuert werden, da sie in einer dortigen Betriebsstätte erzielt worden seien.

 

Entscheidung

Nach dem DBA-Luxemburg sind Gewinne des Unternehmers aus Luxemburger Betriebsstätten in Deutschland steuerfrei. Zu den Betriebsstätten i.S. dieses DBA zählen u.a. "Bauausführungen" und "Montagen", die länger als sechs Monate dauern. Jedoch setzen beide Begriffe voraus, dass die Arbeiten eine wirtschaftliche und geographische Einheit darstellen, und eine solche liegt bei auf ganz Luxemburg verteilten Arbeiten nicht vor. Als Luxemburger Bau- oder Montagebetriebsstätten können allenfalls einzelne Baubezirke anzusehen sein, wenn diese einen überschaubaren Umfang hatten und der Unternehmer in dem jeweiligen Bezirk mehr als sechs Monate gearbeitet hat. Diese Frage wird das FG noch klären müssen.

 

Praxishinweis

  1. § 12 AO enthält für Bau- und Montagebetriebsstätten ebenso wie das DBA-Luxemburg eine Sechsmonatsfrist, bestimmt aber, dass bei der Fristberechnung mehrere Bau- oder Montagestellen zusammenzurechnen sind. Letzteres gilt im Bereich der DBA nicht.
  2. Wann eine "wirtschaftlich und geographisch einheitliche" Betätigung vorliegt, ist noch nicht endgültig geklärt. Die Finanzverwaltung hält diese Voraussetzung "jedenfalls dann" nicht für erfüllt, wenn die einzelnen Arbeitsorte mehr als 50 km auseinander liegen. Diese Grenze hält der BFH ausdrücklich für zu weit gezogen.
  3. Der BFH neigt erklärtermaßen zu der Annahme, dass sich die Geschäftsleitung des Unternehmers in dem Büro in Deutschland befand, obwohl er selbst sich zumeist in Luxemburg aufhielt. Auch unter diesem Aspekt wurde dem FG jedoch eine weitere Prüfung aufgegeben.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.11.2003, I R 3/02

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?