Leitsatz (amtlich)

Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin bezog mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern am 10.12.1998 ein Einfamilienhaus. Sie erhielt im Kalenderjahr 1998 für ihre Kinder A und B ohne Unterbrechung Kindergeld. Für den Sohn C bezog sie nur bis einschließlich September 1998 Kindergeld, da dieser ab 7.9.1998 Zivildienst leistete. Der Sohn C wohnte während der gesamten Zivildienstzeit mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft. Die Klägerin beantragte Eigenheimzulage ab 1998 sowie Kinderzulage für ihre drei Kinder. Das Finanzamt gewährte neben der Grundförderung nur die Kinderzulage für zwei Kinder, weil bei Nutzungsbeginn am 10.12.1998 nur noch für zwei Kinder Kindergeld gezahlt worden sei. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG setzt die Gewährung einer Kinderzulage u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, da die Klägerin für C von Januar bis September 1998 Kindergeld bezogen hat.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ist die Kinderzulage bereits dann in voller Höhe zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für zumindest einen Monat des in Frage stehenden Jahres des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Dies gilt auch dann, wenn dem Anspruchsberechtigten im Erstjahr der Förderung nur für einen oder einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld zusteht. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, wonach für die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich sind. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG fordert, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Nutzung der Wohnung beginnt, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gegeben sein müssen[2]. Da der Förderzeitraum nach § 3 EigZulG das gesamte Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Förderobjekts umfasst, lässt es der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, wie aus der Formulierung "im jeweiligen Kalenderjahr" zu entnehmen ist, für den Anspruch auf Kinderzulage aber genügen, dass der Anspruchsberechtigte (oder sein Ehegatte) zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Jahr des Förderzeitraums - auch vor Beginn der Selbstnutzung - einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.

Dieser Auslegung steht auch nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Wie den Materialien zum Gesetzentwurf des EigZulG zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber - über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinaus - die Inanspruchnahme einer Kinderzulage selbst dann für möglich gehalten, wenn der Anspruchsberechtigte wegen des länger als ein Jahr dauernden Zivildienstes für das Kind ausnahmsweise in einem Jahr keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 14.5.2002 – IX R 33/00

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2001, IX R 15/99, INF 2002, S. 154
[3] Vgl. BT-Drucks. 13/2235, S. 16

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