Leitsatz

Eine Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.

 

Sachverhalt

Eine "große", gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfungspflichtige GmbH hatte ihren Jahresabschluss zum 31.12.1993 am 9.5.1994 aufgestellt. Damit war ein Gewinnverwendungsvorschlag verbunden, wonach der Jahresüberschuss den Rücklagen zugeführt werden sollte. Der Abschluss wurde am 30.8.1994 testiert. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen am 15.12.1994, abweichend vom Gewinnverwendungsvorschlag Rücklagen aufzulösen und eine Dividende von 81 Mio. DM auszuschütten. Die entsprechend geänderte Bilanz zum 31.12.1993 wurde am 9.3.1995 geprüft und am 13.3.1995 mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Die GmbH machte darauf eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer für 1993 geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

 

Entscheidung

Nach § 27 Abs. 3 KStG 1991 ist die Ausschüttungsbelastung nur dann für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt, wenn der die Ausschüttung begründende Gewinnverteilungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu muss der Beschluss zivilrechtlich wirksam sein[1]. Daran fehlt es, wenn er auf einem Jahresabschluss beruht, der nicht ordnungsgemäß testiert worden ist. Eine solche Gestaltung liegt hier vor. Denn da der Beschluss von dem testierten Jahresabschluss abweicht, hätte binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung eine Nachtragsprüfung erfolgen müssen. Das ist nicht geschehen. Deshalb sind der Abschluss und damit auch der auf ihm beruhende Gewinnverteilungsbeschluss nichtig.

 

Praxishinweis

  1. Der BFH leitet die Frist für die Nachtragsprüfung aus § 173 Abs. 3 AktG ab, der für eine prüfungspflichtige GmbH entsprechend gelte.
  2. Das Urteil hat für die Rechtslage bis einschließlich 2006 Bedeutung, da auch § 37 Abs. 1 KStG 2002 die Minderung der Körperschaftsteuer von einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss abhängig macht. Für 2007 gibt es keine Körperschaftsteuerminderung, und ab 2008 werden bestehende Körperschaftsteuerguthaben unabhängig von Ausschüttungen realisiert[2].
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.8.2006, I R 40/05

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