Leitsatz
- Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße Holzlieferung in Betracht.
- Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein sollen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmer, führte 1995 Einschlags- und sonstige Forstarbeiten durch, bei denen er das von ihm geschlagene und aufgearbeitete Holz gegen Entgelt übernahm. Grundlage waren Verträge mit mehreren Forstämtern. Das Finanzamt nahm einen tauschähnlichen Umsatz an. Dem Kläger werde das jeweilige Holz geliefert; seine Gegenleistung bestehe in der Dienstleistung des Aufarbeitens und der jeweils vereinbarten Zuzahlung. Bemessungsgrundlage sei der Wert der Dienstleistung zuzüglich der Baraufgabe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Revision führt dagegen zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der BFH folgt weitgehend dem Kläger.
Entscheidung
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den Holzkäufer mit dem Fällen, Aufarbeiten und Rücken des Holzes, so wendet der Holzkäufer dem Waldbesitzer allein durch das Fällen, Aufarbeiten und Rücken des Holzes keine geldwerte Leistung (im Tausch gegen den Wert des Holzes) zu. Vielmehr liegt nur dann ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Waldbesitzer nach dem Inhalt der Vereinbarung von dem Holzkäufer nicht nur den holzwerbungsfreien Erlös von verkauftem Holz, sondern auch eine bestimmte Dienst- oder Werkleistung beanspruchen kann und dafür eine Gegenleistung schuldet. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Unternehmer Holz als Selbstwerber erwirbt und Ernteregelungen zum forstwirtschaftlich sachgerechten Einschlag, Aufarbeiten und Rücken sowie zum Schutz des Waldes getroffen werden.
Wenn der vom Holzerwerber vertragsgemäß zu zahlende Kaufpreis – wie im Streitfall – erst noch anhand der von ihm aufgearbeiteten Holzmenge bestimmt werden muss, aber eine Vergütung für seine Waldarbeiten nicht vereinbart ist, er vielmehr auch im Falle des Verlusts, des Untergangs, der Beschädigung oder der Wertminderung des Holzes keine Vergütung für seine Waldarbeiten erhält, ist klargestellt, dass er die Waldarbeiten im eigenen Interesse an der Gewinnung des Holzes ausführt, die Lieferung des Holzes also kein Entgelt für die Waldarbeiten des Klägers sein sollte. Die Waldarbeiten des Erwerbers gehen zwar ähnlich wie andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes in die Kosten des erworbenen Holzes ein, es fehlt aber an einer Werkleistung an das Forstamt gegen Entgelt.
Praxishinweis
Der dem Fall zugrunde liegende Beurteilungsstreit über die Umsatzsteuer zwischen der Forst- und der Finanzverwaltung ging im Wesentlichen zu Gunsten der Forstverwaltung aus. Waldarbeiten des Holzerwerbers ohne vereinbarte – im Streitfall einklagbare – Vergütung werden im eigenen Interesse und nicht als Gegenleistung für das erworbene Holz ausgeführt; es liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Anders ist es, wenn der Erwerber sich verpflichtet, derartige Werkleistungen gemäß § 632 BGB grundsätzlich nur gegen eine Vergütung zu erbringen oder eine Vergütung jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist – auch nicht für den Fall des Untergangs, der Beschädigung oder der Wertminderung des Holzes. Bei normalem Verlauf ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Lieferung des Holzes das Entgelt für die vereinbarten Waldarbeiten sein sollte.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 19.2.2004, V R 10/03