Frist beachten!

Nach § 469 Abs. 1 BGB muss der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitteilen. Diese Anzeige, die keiner besonderen Form bedarf, setzt die Frist nach § 469 Abs. 2 BGB (2 Monate) in Lauf, innerhalb derer sich der Berechtigte schlüssig werden muss, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will.[1] Unterlässt der Verkäufer diese Mitteilung, macht er sich schadensersatzpflichtig.[2]

Formlos möglich

Die Mitteilung bedarf keiner Form, wenn nicht entsprechende Parteivereinbarungen (bspw.: beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags) getroffen sind. Die Einhaltung einer bestimmten Form kann nicht mit dinglicher Wirkung verabredet werden.[3]

Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung muss alle Angaben enthalten, die der Berechtigte für seine Entscheidung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechts benötigt. Insbesondere muss der Berechtigte darüber unterrichtet werden, ob ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, der ihm die Gewissheit bietet, das Grundstück bei Ausübung des Vorkaufsrechts erwerben zu können.[4]

Wird der Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem und Drittem nach Absendung der Mitteilung geändert, wird die Mitteilung unrichtig; der Verpflichtete muss daher eine geänderte Mitteilung übersenden.[5]

Behördliche Genehmigung

Bedarf der Kaufvertrag der (behördlichen) Genehmigung, kann der Vorkaufsberechtigte bereits vor Genehmigungserteilung die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt wirksam erklären.[6]

Übersendung des Vertrags

Der Vorkaufsverpflichtete genügt seiner Mitteilungspflicht dadurch, dass er dem Vorkaufsberechtigten die notarielle Urkunde über den wirksamen schuldrechtlichen Vertrag vorlegen lässt.[7]

[1] Diese Frist wird bei Übersendung eines abgeänderten Kaufvertrags mit reduziertem Kaufpreis erneut in Gang gesetzt, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.5.1995, 13 U 125/93, NJW-RR 1996 S. 916.
[4] BGH, Urteil v. 3.6.1966, V ZR 116/65, WM 1966 S. 891, 893.
[5] BGH, Urteil v. 29.10.1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315.
[6] BGH, Urteil v. 15.5.1998, V ZR 89/97, NJW 1998 S. 2352.
[7] BGH, Urteil v. 29.10.1993, V ZR 136/92, NJW 1994 S. 315.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?