Das steht im Urteil
Der Zeitpunkt der Lieferung ist in einer Rechnung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Der Sachverhalt
Streitig war die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. A betreibt eine Fleischerei. Sie war im November 2005 von der Firma B mit einer Kochstrecke beliefert worden. In seiner für November 2005 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung machte A aus der Rechnung der Firma B vom 30.11.2005 über netto 28.977,90 EUR Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 EUR geltend. Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 15.11.2005, und als Ausstellungsdatum der 30.11.2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Auch der i.R.d. Festsetzungsverfahrens vorgelegte Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke weist keine Angaben zum Lieferzeitpunkt auf. Darauf versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Rechnung. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) und die Rechnung die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthält.
Zu diesen Angaben gehört "der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts ...., sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist" (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005). Bei wortlautgemäßer Auslegung des Gesetzes konnte zweifelhaft sein, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Die Meinung des BFH
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich ist. Dazu bezieht er sich auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005. Er folgert dies aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005: Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist.
Im Streitfall enthielt die Rechnung keine Angabe des Leistungszeitpunkts und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Zwar hat A einen Lieferschein vorgelegt, der die gleiche Auftragsnummer und das gleiche Auftragsdatum wie die Rechnung aufweist. Jedoch ergibt sich auch daraus nicht der Leistungszeitpunkt. Dem Lieferschein ist lediglich ein Ausstellungsdatum zu entnehmen. Das Ausstellungsdatum eines Lieferscheins ist aber nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum.
Link zur Entscheidung
v. 17.12.2008, XI R 62/07BFH, Urteil vom 17.12.2008, XI R 62/07BFH, Urteil