Leitsätze (amtlich)
- Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.
- In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.
- Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt als Alleininhaber eine Gaststätte in gepachteten Räumen. Den zugrunde liegenden Pachtvertrag vom 15.12.1982 unterzeichneten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau. Die Eheleute werden in diesem Vertrag als Pächter bezeichnet und persönlich zur Führung der Gaststätte verpflichtet; das Bestehen des Pachtvertrages ist an den Bestand der Ehe der Pächter geknüpft. Im Vertrag ist die Umsatzsteuer auf die monatliche Pacht gesondert ausgewiesen. Das FG hat festgestellt: "Monatliche Abrechnungen liegen nicht vor. In den Streitjahren (1988 bis 1992) betrug die Pacht 2 500 DM monatlich und die darauf entfallende Umsatzsteuer (14%) 350 DM monatlich." Das Finanzamt versagte den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen mit der Begründung, dass er als alleiniger Unternehmer nicht Empfänger der Pachtleistungen sei. Das FG gab der Klage teilweise statt. Dem Kläger stehe der begehrte Vorsteuerabzug teilweise, entsprechend seinem hälftigen Anteil an der Ehegattengemeinschaft, zu. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dessen Feststellungen lassen jedoch keine abschließende Beurteilung zu, ob für den Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen vorliegen.
Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Diese grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse des Leistenden (Auftragnehmers) geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über die von ihm ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen erteilen darf bzw. muss und ferner dafür, ob er die Möglichkeit hat, einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, weil der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Im Streitfall haben der Kläger und seine Ehefrau die Pachtleistungen empfangen; sie sind die Leistungsempfänger. Das FG hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Klägers entgegen der klar und eindeutig gewählten Bezeichnung als (Mit-)Pächter tatsächlich nur die Rechtsstellung eines Bürgen für die Pachtverpflichtungen des Klägers haben sollte, ohne insoweit Mitgläubiger der Ansprüche gegen die Verpächter zu werden. Das FG hat ferner ausgeschlossen, dass die Verpächter den Gebrauch der verpachteten Räume tatsächlich allein dem Kläger überlassen haben. Es hat daraus gefolgert, dass der Kläger nicht als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen sei. Dies ist revisionsrechtlich unangreifbar.
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Leistung beziehen, kann zwar auch die Personenmehrheit als solche Leistungsempfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist. Im Streitfall ist die aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Personenmehrheit selbst kein Unternehmer.
Der Senat folgt dem FG auch insoweit, als es angenommen hat, der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Pachtleistungen stehe dem Kläger nur zu 50 % zu. Gleichwohl muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil den Feststellungen des FG nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger eine gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung i.S. des § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis besitzt.
Link zur Entscheidung
BFH vom 7.11.2000 – V R 49/99