Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine steuerfreie "sportliche Veranstaltung" i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG durch. Somit erhält er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Golfanlage.
Sachverhalt
Im Urteilsfall versagte das Finanzamt einem gemeinnützig anerkannten "Golf-Club" den Vorsteuerabzug aus der errichteten Golfanlage und den angeschafften Betriebsvorrichtungen, da die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar und die Unterrichtsentgelte steuerfrei seien. Das FG beurteilte die Mitgliedsbeiträge steuerbar, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.
Der BFH hat nun entschieden, dass die Mitgliedsbeiträge (entgegen Abschn. 4 UStR) nach dem EuGH-Urteil v. 21.3.2002 (Rs. C-174/00 – Kennemer Golf & Country, UR 2002 S. 320) steuerbares Entgelt für die Zurverfügungstellung der Sportanlagen sind (unabhängig von der tatsächlich Inanspruchnahme). Es liegt aber keine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStGsteuerfreie "sportliche" Veranstaltung gegen Teilnehmergebühren vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, z. B. Beförderung zum Ort der Sportbetätigung oder spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) schafft nur die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Auch erfolgt keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung.
Zwar wäre die Nutzungsüberlassung der Golfanlagen an die Mitglieder steuerfrei nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) der Richtlinie 77/388/EWG (bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben). Da sich der Verein auf die – in das deutsche UStG bisher nicht umgesetzte – Richtlinie nicht beruft (zur Erlangung des Vorsteuerabzugs), sind die Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang steuerbar und steuerpflichtig.
Zusätzlich zu den laufend bezahlten Mitgliedsbeiträgen können auch verlangte "Aufnahmegebühren"vorausbezahltes Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den Sportanlagen für die Mitglieder sein. Desweiteren hat das FG noch zu prüfen, ob der Verein in den Streitjahren nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStGsteuerfreie Turniere und Wettkämpfe ausgerichtet hat. Dies würde anteilig zum Vorsteuerausschluss führen.
Hinweis
Hat ein Sportverein kein Interesse am Vorsteuerabzug, kann er sich auf die dann für ihn günstigere Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 11.10.2007, V R 69/06.