Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Auf Vorlage des BFH soll der EuGH klären, ob ein Unternehmen aus Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sich der Inhaber und seine Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen evtl. wegen Bestechung strafbar gemacht haben. Fraglich ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang besteht zur Frage der strafrechtlichen Verurteilung einer natürlichen Person oder zu dem Entstehungsgrund der Strafverteidigerleistung (wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers).
Sachverhalt
Der Streuerpflichtige war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter sowie Geschäftsführer der Baufirma-GmbH. Weiterer Geschäftsführer war P. Wegen des Verdachts der Bestechung dritter Personen zur Erlangung eines Bauauftrags wurde gegen den Steuerpflichtigen und P ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Aus den Rechnungen der von der GmbH und von dem Steuerpflichtigen bzw. P beauftragten Rechtsanwälte versagte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen als Organträger der GmbH den Vorsteuerabzug.
Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang des Leistungsbezugs zur
- steuerpflichtigen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit des Unternehmers, ist die Vorsteuer abzugsfähig;
- nichtwirtschaftlichen (nichtunternehmerischen) Tätigkeit, besteht keine Recht zum Vorsteuerabzug.
Fehlt dieser Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
Im Urteilsfall hat der BFH Zweifel, ob hinsichtlich des "direkten und unmittelbaren Zusammenhangs" der objektive Inhalt der bezogenen Leistung (hier private und daher nichtwirtschaftliche Interesse der beiden Beschuldigten) oder der, ggf. aus Sicht des Unternehmers zu beurteilende, Entstehungsgrund (hier steuerpflichtige Bauumsätze der GmbH) für den Bezug der Leistung maßgeblich ist.
Hinweis
Sollte dem Grunde nach wegen direktem Bezug zu den wirtschaftlichen Umsätzen der GmbH die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehen, muss der EuGH die weitere Frage klären, ob die Beauftragung durch zwei Auftraggeber (GmbH und anderseits der Steuerpflichtige bzw. P) dem Vorsteuerabzug des Steuerpflichtigen als Organträger der GmbH entgegensteht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 22.12.2011, V R 29/10.