Leitsatz

  1. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.
  2. Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.
 

Konsequenzen für die Praxis

Mit Urteil v. 1.7.2004[1] hatte der BFH bereits die unternehmerische Tätigkeit durch einen Zweckverband durch nachhaltige An- und Verkäufe von Grundstücken zur Umwandlung eines Militärflughafens in einen Gewerbepark bejaht. Den Bau und die Unterhaltung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen sowie der Entwässerungsanlagen rechnete er der nichtunternehmerischen Tätigkeit zu. Nach diesen Abgrenzungen wäre auch im Streitfall von unternehmerischer Tätigkeit auszugehen. Was das Vorsteuerabzugsrecht der Kommunen bei Erschließungsmaßnahmen betrifft – in den unterschiedlichen Gestaltungen, wie sie im BMF-Schreiben v. 31.5.2002[2] geschildert sind –, ergab sich noch keine Entscheidungsmöglichkeit durch den BFH.

Hier sind die Fälle im Auge zu behalten, in denen die gesamte Tätigkeit einer (kommunalen) Erschließungs-GmbH übertragen wird, die die erschlossenen Grundstücke verkauft, die "Erschließungsgrundstücke" - Straßen und Plätze - aber unentgeltlich an die Gemeinde gibt. Hier ist zu prüfen, ob die Entnahme eines Grundstücks unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und somit die Steuerfreiheit für Grundstückslieferungen (§ 4 Nr. 9 a UStG) eingreift (wohl bei Überlassung an Dritte, nicht aber bei Entnahme in das eigene nichtunternehmerische Vermögen - insoweit ergäbe sich ggf. eine Änderung der bisherigen Praxis), im letztgenannten Fall ist dann steuerpflichtige Verwendung anzunehmen, es sei denn, die gemeinschaftsrechtliche Befreiung nach Art. 13 Teil Buchst. g der 6. EG-Richtlinie greift durch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.11.2004, V R 38/03, BFH/NV 2005 S. 484.

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