Leitsatz (amtlich)
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder - berechtigterweise - im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, ist Bauunternehmerin. In ihren USt-Voranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 1998 machte sie Vorsteuerbeträge u.a. aus Rechnungen der I-GmbH geltend. Sie hatte die I-GmbH nach ihren Angaben zur Durchführung als Subunternehmerin eines ihr selbst als Subunternehmerin erteilten Auftrages eingesetzt. Das Finanzamt ließ u.a. diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, weil nicht auszuschließen sei, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien. Gegenstand des Klageverfahrens war der USt-Jahresbescheid 1998. Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit es um die Rechnungen der I-GmbH ging. Das FG führte u.a. aus, es könne sich nicht davon überzeugen, dass die I-GmbH die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen an die Klägerin erbracht habe. Nicht auszuschließen sei, dass tatsächlich lediglich unter dem Namen der I-GmbH Leistungen erbracht worden seien, die ihr jedoch nicht zugerechnet werden könnten. Ohne Bedeutung sei insoweit, ob die Klägerin die Zweifel an der fehlenden Vertretungsberechtigung der für die I-GmbH auftretenden Personen hätte erkennen können, weil der gute Glaube an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht geschützt sei. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Sie meint, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, welche Anforderungen tatsächlich an einen Unternehmer gestellt werden, der einen Subunternehmer mit der Durchführung von Werkleistungen beauftragt. Die Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist - auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht erforderlich. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u.a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausführt und die hierfür geschuldete USt in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung müssten die Angaben in der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Die Frage, ob im konkreten Sachverhalt die Rechnungsangaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung.
Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Klägerin weiter, ob die persönliche Kenntnis des Geschäftsführers des leistenden Unternehmens und der persönliche Kontakt zwischen den Geschäftsführern der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, und ob der Geschäftsführer eines Unternehmens bei der Beauftragung eines Subunternehmers sich jeweils die Legitimation des Handelnden vorlegen lassen müsse. Diese Fragen sind - selbst wenn sie sich nicht ohne weiteres aus § 15 UStG, der die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug regelt, beantworten ließen - im Streitfall auch nicht klärbar. Das FG geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder - berechtigterweise - im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Unter diesem Aspekt hat das FG den vorliegenden Sachverhalt und dabei neben anderen Umständen auch gewürdigt, dass die Klägerin selbst keinen persönlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der I-GmbH hatte und die Berechtigung der anderen angeblich für die I-GmbH aufgetretenen Personen nicht erkennbar sei. Die Klägerin wendet sich letztlich nur gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision.
Link zur Entscheidung
BFH vom 24.7.2002 – V B 25/02