Leitsatz

Zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Errichtung von Gebäuden, die gemischt steuerpflichtig/steuerfrei verwendet werden sollen, in abziehbare und nicht abziehbare Anteile erging in den letzten Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen des BFH. Darauf bezog sich der BFH für den Streitfall zur Errichtung eines Neubaus.

Das Finanzamt hatte gemeint, hier seien zunächst die voll abziehbaren Vorsteuerbeträge für Leistungsbezüge, die ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, und die in vollem Umfang nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen für steuerfreie Verwendungsumsätze zu ermitteln. Erst die danach verbleibenden nicht zuordenbaren Vorsteuerbeträge seien nach einer sachgerechten Schätzungsmethode i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

FG und BFH verwiesen dagegen auf die einschlägigen Grundsätze: Jedenfalls bei Neubauten ist auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Bei Baumaßnahmen ist zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Liegen Herstellungskosten oder anschaffungsnaher Aufwand vor, ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen.

Ebenso bestätigte der BFH, das "Wechselverbot" zum Aufteilungsschlüssel: Hat der Steuerpflichtige in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuern gewählt (z.B. Flächenschlüssel) und wird diese als Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, ist er sowohl für das Erstjahr als auch für die Folgejahre an diese Wahl gebunden; er darf dann also insoweit nicht zum Umsatzschlüssel wechseln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.12.2009, V R 13/08, BFH/NV 2010 S. 960

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