Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Hatte sich ein Spielhallenbetreiber für die Steuerfreiheit eines Teils seiner vor dem 6.6.2006 erbrachten Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte EG-Steuerbefreiung berufen, ist auch über die Frage der Vorsteueraufteilung nach dieser Richtlinie zu entscheiden. Der Unternehmer kann eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen, wenn diese sachgerecht ist. Hieran fehlt es, wenn einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte verwendet werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb im Jahr 1996 2 Spielhallen mit 10 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und 24 Unterhaltungsspielgeräten. Die Geldspielgeräte hatten einen Flächenbedarf von 1,8 qm und die Unterhaltungsspielgeräte einen Flächenbedarf von 17,82 qm. Aufgrund des EuGH-Urteils v. 17.2.2005, C-453/02, beanspruchte er für seine Geldspielautomaten für 1996 nachträglich die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie. Die nicht unmittelbar mit den steuerfreien Geldspielautomaten noch mit den steuerpflichtigen Unterhaltungsspielgeräten zusammenhängenden Vorsteuern teilte der Steuerpflichtige nach der Anzahl der betriebenen steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Geräte auf (ersatzweise nach der Standfläche der Geräte).
Nach Auffassung des BFH ist die erforderliche Vorsteueraufteilung jedoch mit dem – für den Steuerpflichtige nachteiligen – Umsatzschlüssel vorzunehmen. Nicht sachgerecht i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG sei die Aufteilung nach den Geräten oder nach der Standfläche der Geräte. Die Anwendung eines Flächenschlüssels setzt voraus, dass die vorsteuerabzugsberechtigenden und nicht vorsteuerabzugsberechtigenden Flächen feststehend sind und nicht ohne Weiteres baulich änderbar sind, so wie z.B. bei der steuerfreien Vermietung von Wohnungen und der – durch Option nach § 9 UStG – steuerpflichtigen Ladenvermietungeinheiten. Dies ist bei in einer Spielhalle aufgestellten Geräte nicht gewährleistet.
Hinweis
Aufgrund des o.g. EuGH-Urteils wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entsprechend geändert, sodass seit 6.6.2006 die Geldspielgeräteumsätze wieder steuerpflichtig sind. Weiter unklar ist, ob der seit 2004 geltende Vorrang der Flächenaufteilung vor dem Umsatzschlüssel bei der Gebäudevermietung nach § 15 Abs. 4 UStG EU-konform ist (vgl. hierzu Vorlage des BFH an den EuGH v. 22.7.2010, V R 19/09).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 36/10.