Leitsatz
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.
Sachverhalt
In das Unternehmen einer KG mit Klinik-Umsätzen waren in den Streitjahren 1995 und 1996 die A-GmbH und die B-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert. Bis zum 31.12.1994 waren diese Gesellschaften selbständig und hatten nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Für die bis Ende 1994 angeschafften Wirtschaftsgüter erhielten sie deshalb den vollen Vorsteuerabzug. Das Finanzamt nahm eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vor, soweit diese Wirtschaftsgüter in den Streitjahren zur Durchführung von steuerfreien Außenumsätzen des Organträgers dienten. Die KG erhob nach erfolglosem Einspruch gegen die Steuerbescheide Klage, die noch beim FG anhängig ist. Den vor dem FG erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide verfolgte die KG mit der Beschwerde vor dem BFH.
Entscheidung
Auch der BFH verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.
Die von der A-GmbH und der B-GmbH angeschafften Wirtschaftsgüter wurden seit der Eingliederung 1995 im Gesamtunternehmen der Organträgerin zur Ausführung von (überwiegend) steuerfreien Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ausschließen. Dadurch haben sich die nach § 15a Abs. 1 UStG 1993 maßgeblichen Verhältnisse geändert.
Die Vorsteuerberichtigung setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Verhältnisse bei dem Unternehmer ändern, der die Wirtschaftsgüter ursprünglich angeschafft hat. Maßgeblich sind die Außenumsätze des Unternehmens des Organträgers, in dessen Rahmen die Wirtschaftsgüter verwendet werden. Die Innenumsätze an den Organträger sind allenfalls insofern von Bedeutung, als mit ihrer Hilfe möglicherweise festgestellt werden kann, inwieweit die Wirtschaftsgüter der Organtöchter für die Außenumsätze des Gesamtunternehmens verwendet werden.
Praxishinweis
Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bringt nicht nur Steuerentlastungen mit sich. Die Eingliederung bislang selbständiger Gesellschaften mit steuerpflichtigen Umsätzen und längerlebigen Wirtschaftsgütern als Organgesellschaften in einen Organträger mit steuerfreien Ausgangsumsätzen "rentiert" sich umsatzsteuerrechtlich wohl erst dann, wenn der Berichtigungszeitraum des § 15a UStG abgelaufen ist. Vorher greift eine Vorsteuerberichtigung ein: Schuldner der Berichtigungsbeträge ist der Organträger.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.05.2003, V B 211/02, V B 220/02