Leitsatz
Nach dem leider diffusen Sachverhalt hatte der Kläger in den Jahren 1995–1997 an seinem Gebäude erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt (u.a. wurde das einstöckige Gebäude um 2 Etagen aufgestockt). Das zunächst steuerpflichtig an eine GmbH vermietete 1. Obergeschoss wurde ab Dezember 2000 umsatzsteuerfrei "an einen Dritten" vermietet.
Dann referiert der BFH aus dem FG-Urteil, das Finanzamt sei zu Recht von einer "Entnahme" der Wohnung aus dem unternehmerischen Bereich des Klägers ausgegangen. Dieser habe vorgetragen, dass das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss im Jahr 2000 als Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der Y-GbR – bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau – eingebracht worden sei. Damit habe dieser Gegenstand nicht mehr dem Unternehmen des Klägers gedient. Dieser Vorgang sei als "Entnahmeverbrauch" zu beurteilen, was zu einer "sofortigen" Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG führe.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Der Kläger hat nach den Feststellungen des FG das gesamte Gebäude zu Vermietungszwecken im Rahmen seines von ihm betriebenen Vermietungsunternehmens genutzt, sodass umsatzsteuerrechtlich das gesamte Gebäude – einschließlich des das 1. Obergeschoss umfassenden Gebäudeteils – dem Unternehmen zugeordnet war.
Der Kläger hat weder ausdrücklich eine Entnahme dieses Gebäudeteils (1. Obergeschoss) erklärt, noch ihn konkludent seinem Unternehmensvermögen entnommen.
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hat, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist, schließt nicht zwingend die fortdauernde Zuordnung dieser Wohnung zum Unternehmen i.S.d. § 2 UStG aus. Die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Wohnung können auseinanderfallen, da das Umsatzsteuerrecht i.V.m. dem Unionsrecht für die Zuordnung eigene Voraussetzungen aufstellt, die nicht denen des deutschen Ertragsteuerrechts entsprechen müssen.
Auch wird die Zugehörigkeit der Wohnung zum Unternehmensvermögen nicht durch den Umstand beeinflusst, ob die Vermietung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgt.
Da aber die im 1. Obergeschoss befindliche Wohnung im Jahr 2000 umsatzsteuerfrei an einen Dritten vermietet wurde, haben sich dadurch – gegenüber der erstmaligen steuerpflichtigen Vermietung – die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendungsverhältnisse geändert. Daraus ergibt sich eine anteilige Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für das jeweilige Änderungsjahr.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.1.2012, XI R 13/10, BFH/NV 2012 S. 1012