Leitsatz
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.
Sachverhalt
K hatte ein Grundstück 1999 und 2000 mit dem Ziel bebaut, es als vermietetes Objekt steuerpflichtig zu verkaufen. Nach Fertigstellung wurde das Gebäude teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet und Ende 2001 veräußert. K meinte, es handle sich um Umlaufvermögenund eine Vorsteuerberichtigung sei – weil § 15a UStG n.F. nicht rückwirkend angewendet werden dürfe – unzulässig. Finanzamt und FG folgten dem nicht.
Entscheidung
Die Revision führte zur Zurückverweisung, weil Feststellungen dazu fehlten, ob die Veräußerung des Grundstücks steuerfrei oder steuerpflichtig war, und ob ggf. eine die Vorsteuerkorrektur ausschließende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag. An Letzterer würde es fehlen, wenn ein Mieter das gemietete Objekt zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken erwirbt, ohne das Vermietungsunternehmen fortzuführen.
Hinweis
Die Rückwirkung eines Gesetzes – hier § 15a UStG n.F. – ist zulässig, wenn die bestehende Rechtslage keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellt und das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts nicht schutzwürdig ist. Nach früherer Rechtslage wurde der Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen der erstmaligen Verwendung gewährt oder versagt. Ein Korrekturbedarf konnte nur bestehen, wenn sich nach erstmaliger Verwendung eine abweichende, den Vorsteuerabzug ausschließende Verwendung ergab.
Die Rechtsprechung des EuGH zum Sofortabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bei beabsichtigter steuerpflichtiger Verwendung riss eine Lücke auf, die der Gesetzgeber systemkonform – rückwirkend – geschlossen hat. Für Vertrauensschutz bestand daher kein Anlass.
Für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze besteht keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung, wenn diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden und bei denen es sich "regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens" handelt, da auch Art. 20 der 6. EG-RL keine derartige Möglichkeit vorsieht.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 4 UStG 2005, wonach eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch bei einem Wirtschaftsgut vorzunehmen ist, das nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist erst für Umsätze ab dem 31.12.2004 anwendbar. Für solche Wirtschaftsgüter hat sich im Umsatzsteuerrecht der Begriff "Umlaufvermögen" eingebürgert. Ob ein längerfristig nutzbares "Wirtschaftsgut" i.S.d. § 15a UStG vorliegt, hängt jedoch nicht von der ertragsteuerrechtlichen Qualifikation als Anlage- oder Umlaufvermögen ab.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.09.2009, V R 6/08