Leitsatz

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers entstanden im Streitjahr 1996 zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Kursleiterin Aufwendungen in Höhe von 3291 DM. Wegen einer schweren Erkrankung konnte sie die Kurse nicht durchführen und erzielte daher keine Einnahmen. Das Finanzamt ließ nur Betriebsausgaben in Höhe von 891 DM zum Abzug zu. Den weiteren Abzug von 2400 DM versagte es mit der Begründung, dass die beabsichtigte Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu dieser Höhe steuerfrei gewesen wäre. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigt die Ansicht des FG, dass die §§ 3 Nr. 26, 3c EStG dem weiteren Betriebsausgabenabzug nicht entgegenstehen. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 2400 DM als Aufwandsentschädigungen anzusehen und als solche steuerfrei. Der Gesetzgeber geht hier typisierend davon aus, dass die Einnahmen durch Ausgaben "neutralisiert" werden. Fallen aber keine Einnahmen an, ist für eine Verrechnung kein Raum. Die Verrechnung "potentieller" Einnahmen mit "realen" Aufwendungen würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen. § 3c EStG bestätigt nur den allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll.

 

Praxishinweis

Die seit 1.1.2000 geltende Neufassung von § 3 Nr. 26 EStG verwendet den Begriff "Aufwandsentschädigung" nicht mehr. Sie nimmt nun – anders als die frühere Regelung – ausdrücklich Bezug auf § 3c EStG und bestimmt in Satz 2, dass Ausgaben – abweichend von § 3c EStG – nur insoweit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen von jetzt 1848 EUR übersteigen. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH Rechnung getragen, dass § 3 Nr. 26 EStG eine ähnliche Wirkung beizumessen ist wie einer Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenpauschale[1]. Werden – wie im Streitfall – höhere Ausgaben nachgewiesen, kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 6.7.2005, XI R 61/04

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