Leitsatz

  1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften sucht.
  3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung.
 

Sachverhalt

K setzte Eigen- und Fremdkapital ein, um u.a. Erträge aus Zinsdifferenzen zu erwirtschaften. Die Kapitalanlagen sollten auf eine Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die der zur Finanzierung eingesetzten Darlehen. K nahm zu unterschiedlichen Zeitpunkten Darlehen in Yen und CHF auf. Die Valuta verwendete er teils zur Ablösung anderer Fremdwährungsdarlehen, teils zum Erwerb von Valuta in weiteren Fremdwährungen. Letztere tauschte er bei Fälligkeit der Darlehen zur Rückzahlung jeweils wieder in Yen oder CHF.

K legte seiner Einkommensteuererklärung eine Aufstellung zugrunde, in der er bei Aufnahme und Rückzahlung der Yen- bzw. CHF-Darlehen die Valuta in EUR umrechnete und einander gegenüberstellte.

Die Darlehensaufnahme in Yen oder CHF war als Veräußerung, die Tilgung als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelte K Veräußerungsverluste, die weder das Finanzamt noch das FG berücksichtigte.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Auffassung des FG entspricht zwar den rechtlichen Maßstäben. Die Feststellungen reichen aber nicht aus, um zu beurteilen, ob alle von § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt wurden.

Es ist nicht auszuschließen, dass K bei der Umschichtung der Fremdwährungsdarlehen über die jeweils überlassenen Valuta verfügen konnte, sie dann in andere Fremdwährungen getauscht und später wieder rück- oder anderweitig umgetauscht hat.

 

Hinweis

Verluste aufgrund von Währungsschwankungen aus der Aufnahme von Darlehen, dem Tausch der darlehensweise erlangten Valuta in andere Währungen und der Tilgung der ursprünglichen Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt können die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer unbeachtlich, da sie nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind:

  • Bei Kapitalanlagen in Fremdwährungen ist die Differenz zwischen Erwerbsentgelt und Veräußerungserlös zur Bestimmung der Marktrendite in der Fremdwährung zu ermitteln. Wertänderungen aufgrund von Währungskursschwankungen werden vom Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen.
  • Der Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage ist ausnahmsweise dann ein Kapitalertrag, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinn einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien.

Bei den Einkünften nach § 23 EStG kann ein Veräußerungsgeschäft nur vorliegen, wenn dem Anleger bei der Darlehensumschichtung die darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend frei zur Verfügung steht und dann in andere Fremdwährungen getauscht wird. Darin kann eine Anschaffung der anderen Fremdwährung liegen. Deren neuerlicher Rück- oder Umtausch wäre eine Veräußerung, sodass insoweit Geschäfte gem. § 23 EStG in Betracht kommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 30.11.2010, VIII R 58/07.

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