Getrennte Aufträge an Heizungsbauer und Elektriker

Der Beklagte – ein Heizungsbauer – wurde mit der Installation einer Wärmepumpenheizung mit Kühlfunktion beauftragt. Vereinbart war die VOB/B. Zur Montage der Raumthermostate und zu deren Funktion mit dem Steuerungsgerät der Heizung wurde gesondert ein Elektriker beauftragt.

Der Bauherr bemängelte, dass die Kühlfunktion der Thermostate sich nicht regeln lasse, weil der Elektriker für deren Anschluss ein dreiadriges Kabel verwendet hatte, obwohl ihm die Kühlfunktion der Heizung bekannt war. Er hätte mindestens ein vieradriges Kabel verwenden müssen.

Bauherr verweigert Zahlung

Der Bauherr weigert sich deshalb, die ihm vom Heizungsbauer erstellte Rechnung zu bezahlen. Er beruft sich auf die nicht ordnungsgemäß funktionierende Kühlung.

Die Klage des Heizungsbauers war erfolgreich.

Kein Fehler des Heizungsbauers

Zwar sei – so das Gericht – die fehlende Steuerungsmöglichkeit mangelhaft, jedoch hätte dies der Heizungsbauer nicht zu vertreten. Denn die Installation der Thermostate und deren Verkabelung gehörten nicht zu seinem Leistungsumfang. Die Verkabelung mit dem Steuergerät sei einem anderen Unternehmer, nämlich dem Elektriker, in Auftrag gegeben worden. Zum Grundwissen des Elektrikers gehöre, dass er – wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat – ein mindestens vieradriges Kabel für die Verdrahtung der Thermostate verwenden müsse, sofern er – wie im vorliegenden Fall – wisse, dass die Heizung über eine Kühlfunktion verfügen soll. Der Kläger – obwohl Heizungsbauer – hätte deshalb auch keine Hinweispflicht gegenüber dem Elektriker gehabt.

(OLG Hamm, Urteil v. 19.4.2016, 24 U 48/15)

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